OGH 3Ob171/00v

OGH3Ob171/00v12.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,000.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2000, GZ 1 R 45/00w-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Allein wesentlich für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ist die Auslegung eines konkreten Vertrages. Eine solche Auslegung durch das Berufungsgericht würde nur unter der hier zu verneinenden Voraussetzung einer krassen Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 502 mN).

Im Gegensatz zur Behauptung der Revisionswerberin liegt hier keineswegs der Fall einer einvernehmlichen Vertragsauflösung (wie zu

5 Ob 501/89 = HS 20.508 = HS 20.585 = HS 20624 = MietSlg 41.145 = ÖBA

1989, 910 [Fischer-Czermak] = WBl 1989, 99) vor, sondern eine - wenn

auch im Einverständnis mit der beklagten Partei erfolgte - vorzeitige Rückzahlung des von dieser an die klagende Partei gewährten Kredites auf deren Wunsch (und damit die vorzeitige Erfüllung des Vertrages) vor. Zudem beruht der Anspruch auf Erfolgsprämie auf einer gesonderten Vereinbarung, deren Aufhebung weder behauptet noch festgestellt wurde. Es kann daher nicht gesagt werden, das Berufungsgericht sei von der zitierten Entscheidung abgewichen, zumal sich ein Kreditvertrag nicht ohne weiteres mit dem der angeführten Entscheidung zugrundeliegenden Fall der Vermietung einer Maschine, mag diese auch als Finanzierungsleasing zu beurteilen sein, vergleichen lässt.

Es ist auch unerheblich, dass es zur Frage, ob eine Bedingung als ausgefallen gilt, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeiführt (so auch Koziol/Welser I11 173 f), keine höchstgerichtlichen Entscheidungen geben mag. Selbst wenn man dies annimmt, ist die Lösung der konkreten Frage, ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn - wie die klagende Partei behauptet - der gewährte Kredit nicht zur Ausgleichserfüllung hingereicht hätte, die beklagte Bank sich aber zur dafür nötigen Kreditausweitung bzw -verbesserung nicht bereit erklärte, wiederum eine Frage des Einzelfalls, bei deren Beantwortung auf der Grundlage der besonderen Umstände des Falles eine dem Berufungsgericht unterlaufene Fehlbeurteilung nicht erkennbar ist.

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