OGH 3Ob169/83 (RS0003934)

OGH3Ob169/8314.12.1983

Rechtssatz

Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. Die Lage des Miteigentümers darf durch die Exekution nicht beeinträchtigt werden und wird dies auch nicht, wenn nichts anderes eintritt als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht aus der Gemeinschaft des Eigentums.

Normen

EO §308 A
EO §333

3 Ob 169/83OGH14.12.1983
3 Ob 225/07wOGH30.01.2008

Vgl; nur: Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. (T1)

3 Ob 165/10aOGH13.10.2010

nur: Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. (T2); Veröff: SZ 2010/127

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_004

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