OGH 3Ob164/12g

OGH3Ob164/12g17.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2012, GZ 44 R 246/12w‑26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. Jänner 2012, GZ 29 C 34/11k‑16, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte führt gegen den Kläger zur Hereinbringung von Ehegattenunterhalt, und zwar eines Rückstands von 105 EUR für Juni 2011 sowie des laufenden Unterhalts ab 1. Juli 2011 von 105 EUR monatlich, Fahrnis‑ und Forderungsexekution nach § 294a EO.

Mit seiner Oppositionsklage macht der Kläger das Erlöschen des Unterhaltsrückstands sowie des laufenden Unterhalts ab 1. Juli 2011 wegen Aufrechnung geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Infolge Antrags des Klägers nach § 508 ZPO änderte es seinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist dessen ungeachtet jedenfalls unzulässig.

Der Streitwert einer Oppositionsklage, mit welcher der Ausspruch des (gänzlichen oder teilweisen) Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs angestrebt wird, ist an sich nach § 58 Abs 1 JN unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands zu ermitteln (RIS‑Justiz RS0001624). Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts belief sich daher auf 105 EUR plus (105 EUR x 36 =) 3.780 EUR, insgesamt daher 3.885 EUR.

Oppositionsklagen gehören nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann zu den familienrechtlichen Streitigkeiten iSd § 502 Abs 4 ZPO, wenn in den über diese eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist (RIS‑Justiz RS0010056; RS0042968 [T4]; zur Rechtslage nach § 49 Abs 2 Z 2 JN idF des AußStr‑BegleitG BGBl I 112/2003: 3 Ob 138/08b), wenn dem betriebenen Anspruch also nicht mit einem aus dem Familienrecht abgeleiteten Oppositionsgrund entgegengetreten wird (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 183). Allein die Frage nach dem Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs durch Aufrechnung ist hier ausschließliches Prozessthema, weshalb die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

Der Beklagten gebühren schon deshalb keine Kosten für die ihr vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, weil sie auf die absolute Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hinwies (§§ 50, 40 ZPO).

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