European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00161.16X.0922.000
Spruch:
Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Den Gegenstand des Oppositionsverfahrens bildet die Frage, ob der Anspruch der Beklagten aus einem in einem Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluss, in dem der nunmehrige Kläger verpflichtet wurde, von ihm geänderte Schlösser an einer Wohnungstür wieder auszubauen und das ursprünglich angebrachte Schloss wieder einzubauen, erloschen ist.
Das Erstgericht wies die Oppositionsklage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt.
Der Kläger erhob gegen dieses Urteil primär eine außerordentliche Revision; hilfsweise stellte er gemäß § 508 Abs 1 ZPO den an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf nachträgliche Zulassung der von ihm gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revision. Zur Statthaftigkeit der außerordentlichen Revision führt der Kläger aus, es seien bereits hohe Beugestrafen verhängt worden, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige daher entgegen der Bewertung durch das Berufungsgericht 30.000 EUR.
Die außerordentliche Revision ist nicht statthaft.
Rechtliche Beurteilung
Über den Wert seines Entscheidungsgegenstands hat das Berufungsgericht abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Die Bewertung durch das Berufungsgericht ist grundsätzlich für den Obersten Gerichtshof bindend. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung besteht nur dann, wenn das Berufungsgericht zwingende gesetzliche Bewertungs-vorschriften verletzt hat, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS‑Justiz RS0042515 [T8 bis T11]).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Im Fall einer – nach dem Titel – einmalig zu erbringenden Leistung ist der Streitwert der Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruchs geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich (3 Ob 52/14i; RIS‑Justiz RS0001567).
Das Berufungsgericht ist bei seinem Bewertungsausspruch erkennbar vom Streitwert des Titelverfahrens ausgegangen und hat den Wert des Entscheidungsgegenstands nachvollziehbar mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend bewertet.
Der Einwand im Rechtsmittel, die bereits verhängten Beugestrafen seien für die Bewertung maßgeblich, ist unbeachtlich, weil sich der Wert des Entscheidungsgegenstands weder nach den Kosten der Exekution noch nach der Höhe bereits verhängter Strafen bestimmt (vgl 3 Ob 52/14i).
Die außerordentliche Revision ist deshalb zurückzuweisen. Den hilfsweise gestellten Abänderungsantrag des Klägers wird das Erstgericht dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben.
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