OGH 3Ob1036/87 (RS0001567)

OGH3Ob1036/872.3.1988

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Bei einer Dauerverpflichtung muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Eine analoge Anwendung des § 57 JN kommt hier nicht in Betracht.

Normen

EO §35 D
JN §57
ZPO §500 Abs2 IIB1

3 Ob 1036/87OGH02.03.1988
3 Ob 52/14iOGH08.04.2014

nur: Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. (T1)

3 Ob 161/16xOGH22.09.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880302_OGH0002_0030OB01036_8700000_001

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