European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00159.23P.1113.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagten erwarben im Dezember 2017 von der Klägerin eine Liegenschaft. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagten bereits beim Kauf ihrer Liegenschaft auch der in einem Dienstbarkeitsvertrag näher definierten wechselseitigen Einräumung eines Geh‑ und Fahrrechts zustimmten und verpflichtet sind, zugunsten näher genannter Grundstücke der Klägerin die Einverleibung zu ermöglichen.
[2] Das Erstgericht gab dem Einverleibungsbegehren statt. Die Beklagten hätten nach den Feststellungen zum Ablauf der Gespräche und zur tatsächlichen Ausgestaltung der Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken die Wegedienstbarkeit akzeptiert; die Aufnahme der beiden neu vermessenen Grundstücke in den Vertragstext und eine entsprechende Aufsandungserklärung sei nur infolge eines Versehens des Notars unterblieben. Die begehrte Einverleibung entspreche dem festgestellten Willen der Vertragsparteien.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht setzte sich mit der Mängelrüge ausführlich inhaltlich auseinander und wies nur zusätzlich darauf hin, dass die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zeigt die außerordentliche Revision, die „Defizite in der Beweiswürdigung bzw. Begründungsmängel“ des Erstgerichts rügt, daher nicht auf.
[6] 2.1 Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0044358; RS0042936; RS0042776).
[7] 2.2 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Vertragsauslegung nicht abgewichen: Nach den Feststellungen war sämtlichen Parteien bewusst, dass der (in mehreren Skizzen eingezeichnete) Servitutsweg von der Landesstraße bis zum hinteren Grundstück der Klägerin führen sollte, und nur durch ein Versehen des die Verträge formulierenden Notars (Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin) unterblieb in der Vereinbarung der Streitteile die Anführung der beiden neu vermessenen Grundstücke, auf die sich nun das Klagebegehren bezieht. Sämtlichen Parteien war klar, wie und in welchem Umfang der Servitutsweg verlaufen sollte; der den Urteilsspruch konkretisierende Plan bildet den Weg so ab, wie er von sämtlichen Anrainern gewollt und beabsichtigt war. Gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts dahin, dass der unvollständig verfasste schriftliche Vertragstext im Wege einer Vertragsauslegung auf Basis des tatsächlichen Parteiwillens zu ergänzen war, bestehen daher keine Bedenken.
[8] 3. Aus den einzelnen, von den Beklagten herausgegriffenen Feststellungen zum Ablauf der Gespräche zwischen dem ursprünglichen Vorkaufsberechtigten und dem Notar sowie dazu, dass es vor der Vertragsunterfertigung „kein persönliches Gespräch zwischen der klagenden Partei [einer Bank] und den Beklagten gab“, lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil sie die Willens-übereinstimmung der Parteien über die Einräumung der Dienstbarkeit (Geh‑ und Fahrrecht) zugunsten der Grundstücke der Klägerin, die aus dem Sachverhalt insgesamt unzweifelhaft hervorgeht, nicht entkräften.
[9] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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