Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
Rechtliche Beurteilung
1.) die Außerstreitstellung, daß der Kläger das Holzhaus kaufte und den Kaufpreis bezahlte, durch den Zusatz, daß (mit Willen des Klägers) im Kaufvertrag die Erstbeklagte und ihr Sohn als Käufer eingesetzt wurden, den klaren Sinn erhält, daß der Kauf nicht im Namen des Klägers erfolgte;
2. dem Kläger ein besseres Recht nach § 372 ABGB schon deswegen nicht zukommen kann, weil er mangels eines auf seinen Namen lautenden Titels nie rechtmäßiger Besitzer, wenn überhaupt Besitzer, war und schon deshalb eine "arglistige Urkundenhinterlegung" durch die Beklagten keine Rolle spielt;
3. selbst ein - hier nicht erkennbares - Abgehen der zweiten Instanz von ihrer in einem früheren Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht ohne Bedeutung wäre und keinesfalls einen Revisionsgrund darstellen würde, weil jedenfalls dem Obersten Gerichtshof die abschließende rechtliche Beurteilung zusteht (Fasching IV 227; MietSlg. 34.776 ua);
4. bei einem Kauf durch zwei Personen auch ohne Nennung der erworbenen Anteile an der Liegenschaft und am Preis im Zweifel eine Aufteilung je zur Hälfte selbstverständlich ist;
5. die Ansicht einer zweiten Instanz in einem (überdies aufgehobenen) Beschluß eines anderen Verfahrens ohne Bedeutung ist;
6. die Verlassenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin eines Käufers einen Mangel der Rechtsübertragung sanieren konnte (im Sinne des mit den Verkäufern gewollten Vertrages);
7. schon die von der Erstbeklagten erstattete Strafanzeige nur entweder richtig oder wissentlich falsch sein konnte und dem Kläger der Tatbestand des groben Undanks daher keinesfalls erst durch die Aussage des Zeugen K*****, sondern bereits dadurch offenkundig wurde, daß ihm der Inhalt der Anzeige am 28. Juni 1985 durch die Untersuchungsrichterin zur Kenntnis gebracht wurde; und überdies dem Berechtigten bei Bemessung der Verjährungsfrist auch das im aufgetragenen Wirkungskreis (hier Verteidigung gegen angeblich verleumderische Strafanzeige) erworbene und dazu gehörende Wissen seines Vertreters zuzurechnen ist (SZ 52/167; VwGH Arb 10.295; vgl. auch QuHGZ 1977
H 1 - 2/147);
8. die Annahme des (mit keiner Belastung verbundenen) Geschenkes nach den Feststellungen zweifelsfrei schlüssig erfolgte, wobei die Erstbeklagte für ihren Sohn gemäß § 154 ABGB einschreiten konnte.
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