3 Ob 155/75 | OGH | 08.07.1975 |
3 Ob 43/82 | OGH | 14.04.1982 |
nur: Der Verpflichtete kann daher auch ein rechtliches Interesse an der Schätzwertherabsetzung haben. (T1) |
6 Ob 601/82 | OGH | 07.06.1984 |
Auch; Beisatz: Die Stellung des Bieters und späteren Erstehers ist nach seiner rechtlich geschützten Lage (nach der er auch einen objektiv überhöhten Schätzwert als für ihn nicht beeinflußbares Faktum der Versteigerungsbedingungen bei seiner Beteiligung am Bietvorgang hinzunehmen hat) von dem des Verpflichteten, des Betreibenden und des Buchberechtigten gegenüber dem im Zwangsversteigerungsverfahren in deren Interessen bestellten Schätzungsgutachter zu unterscheiden. (T2) Veröff: SZ 57/105 (dazu Nowotny, JBl 1987,282) |
3 Ob 76/87 | OGH | 01.07.1987 |
Beisatz: Letzteres gilt aber nicht für Dienstbarkeitsberechtigte. (T3) |
3 Ob 17/88 | OGH | 13.07.1988 |
SZ 61/171 |
7 Ob 544/92 | OGH | 23.04.1992 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hinsichtlich der Bieter kann die Schätzung nur als zusätzliche Information darüber angesehen werden, welcher Wert dem gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt wird. Es ist anerkannt, daß sich der Bieter "nach seinen eigenen Anschauungen, Zwecken und Bedürfnissen ein Calcül über den Wert macht". (T4) |
3 Ob 218/98z | OGH | 16.09.1998 |
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0030OB00155_7500000_001
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