Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unabhängig vom Vorliegen der in ihr dargestellten erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO wegen fehlender Beschwer unzulässig.
Die beklagte Partei hat nie geltend gemacht, daß auf dem strittigen Konto ein über den der klagenden Partei gebührenden Betrag hinausgehendes Guthaben vorhanden wäre oder daß das Konto von der beklagten Partei tatsächlich weiterhin benützt würde und durch die Nichtaufhebung der einstweiligen Verfügung noch irgendwelche Rechtspositionen der beklagten Partei betroffen sein könnten. Die bloß hypothetisch angedeutete Möglichkeit, die beklagte Partei hätte das Recht gehabt, das Konto weiter zu benützen, ist nicht ausreichend. Wenn auch nicht gerade der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wiederholt behandelte Fall des Fehlens des Rechtsschutzinteresses für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung vorliegt, die schon wegen Ablaufs der Frist des § 393 EO nicht mehr vollzogen werden kann (SZ 42/73; ÖBl 1983, 117), so ist doch auch für den vorliegenden Fall in der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis der beklagten Partei an einer Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz nicht erkennbar. Das allein noch gegebene Interesse an einer der beklagten Partei günstigeren Kostenentscheidung, die für sich allein in dritter Instanz nicht überprüfbar ist, vermag die in der Hauptsache fehlende Beschwer nicht zu ersetzen (SZ 61/6).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)