Spruch:
Der ao. Rekurs der Eltern Karin und Othmar H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist bei Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe auf einen verspäteten Rekurs nicht Rücksicht zu nehmen, weil das Kind bereits ein Recht auf Durchführung der in seinem Interesse angeordneten Maßnahme erworben hat. Der zum Teil anders behandelte Fall der Anordnung einer Fürsorgeerziehung liegt hier nicht vor. Das Erstgericht wird jedoch auf den Antrag der Rekurswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS II 405 f) Bedacht zu nehmen haben.
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