Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass die Ärztekammern nur zur Gesamtvertretung und nicht zur Vertretung von Einzelinteressen ihrer Mitglieder verpflichtet sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 165/03w = SZ 2003/90 = RdM 2004, 180 hinreichend deutlich verneint. Neue Argumente im Zusammenhang mit dieser Frage werden in der außerordentlichen Revision nicht vorgetragen. Gerade die Einigung eines Bewerbers um die Stelle eines Kassenarztes mit dem Praxisvorgänger wurde in der Entscheidung 7 Ob 299/00x (= SZ 74/129 = JBl 2002, 36 = EvBl 2002/13 = ZAS 2002, 76 zust Schrammel) als unsachliches Auswahlkriterium für die Vergabe beurteilt (zustimmend jüngst 3 Ob 127/06g, zum noch gravierenderen Fall der Einigung als Bedingung der Vergabe). Dass sie im zu beurteilenden Fall nicht berücksichtigt wurde, steht daher im Einklang mit dieser Entscheidung, in der gerade das Argument als unsachlich abgelehnt wurde, es seien auch die Interessen des bisherigen Praxisinhabers zu schützen, weil dieses Kriterium nichts über die fachliche Qualifikation eines Bewerbers aussage. Die Frage, ob der Kläger als präsumtiver Übergeber einer Arztordination im konkreten Fall in den Schutzzweck von auf Grund § 343 Abs 1 ASVG erlassenen Richtlinien falle, stellt sich in Wahrheit nicht. Auch wenn nach 7 Ob 299/00x die Heranziehung eines örtlichen Bezugs (und zwar durch Wohnsitz oder Dienstort) bei der Bewertung der Bewerber ein sachlich nicht gerechtfertigtes Auswahkriterium ist, kann dies im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle spielen und bedarf keiner näheren Untersuchung, weil selbst bei Abzug der dafür nach § 3 Z 7 der Gemeinsamen Niederlassungsrichtlinie der beklagten Ärztekammer und der Gebietskrankenkasse gegebenen fünf Punkte die Konkurrentin des Vertragspartners des Klägers nach dessen eigenem Vorbringen noch immer auf eine höhere Punktezahl gekommen wäre als sein Vertragspartner und damit nach dem eigenen Standpunkt des Klägers, der eine freie Entscheidung der paritätisch besetzten Hearingkommission ablehnt, als besser qualifiziert zum Zuge kommen hätte müssen. Im Übrigen wäre auch bei Abzug dieser Punkte das in den Richtlinien vorgesehene Hearing durchzuführen gewesen, nach dem der Vertragspartner des Klägers mit 6:0 Stimmen unterlegen war, wie dieser selbst vorbrachte. Eine sonst unsachliche, gleichheitswidrige Vorgangsweise der Vertreter der Ärztekammer steht als Ergebnis des von Gericht zweiter Instanz als mangelfrei beurteilten Verfahrens der Tatsacheninstanzen nicht fest.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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