European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00015.25I.0416.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 13 Abs 4 lit c der Richtlinie 2019/771/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs dahin auszulegen, dass ein Mangel, der die Sicherheit der Ware beeinträchtigt (hier: Ölverlust eines Kraftfahrzeugs, der im Ergebnis die Gefahr eines Motorschadens nach sich zieht), auch ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, wie etwa eines besonders verpönten Verhaltens des Verkäufers (zB Arglist), derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist?
Für den Fall der Bejahung von Frage 1:
2. Gilt dies auch dann, wenn der Mangel mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand behoben werden könnte?
II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
Zu I.:
A. Sachverhalt
[1] Der Kläger erwarb vom Beklagten, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt und einen Fahrzeughandel betreibt, mit Kaufvertrag vom 27. März 2023 einen gebrauchten (erstmals im Jänner 2015 zum Verkehr zugelassenen) Pkw der Marke Audi A7 Sportback mit einem Kilometerstand von 107.288 um einen Kaufpreis von 33.500 EUR. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als „Genügend fahrbereit Klasse 3“ eingestuft; weiters wurde festgehalten „Das Fahrzeug ist nach seinem Zustand 3 betriebs‑ und zulassungsfähig […]“.
[2] Eine vom Beklagten nach Übernahme des Fahrzeugs veranlasste Überprüfung durch den ÖAMTC am 6. April 2023 ergab demgegenüber (unter anderem) als schweren Mangel im Sinn der Verkehrs- und Betriebssicherheit „Ölverlust: Motor undicht“.
[3] Die beim Fahrzeug bestehende Tropfenbildung in Form eines Öl- und Wasseraustritts verhindert eine positive Begutachtung im Hinblick auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Dieses Problem bestand bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Es handelt sich dabei um einen schweren, aber wirtschaftlich leicht behebbaren Mangel, der den Zeitwert des Fahrzeugs bei Übergabe um 1.500 bis 2.000 EUR minderte; bei Behebung des Mangels durch einen VW-Audi-Fachbetrieb belaufen sich die Gesamtreparaturkosten auf 3.352,18 EUR, in einer freien Werkstätte auf etwa 2.000 EUR; eine Reparatur durch den Beklagten in Eigenregie würde ihn höchstens 1.500 EUR kosten.
[4] Der Beklagte war und ist bereit, die Ursache für den Öl‑ und Wasserverlust zu beheben. Der Kläger gab ihm dazu jedoch keine Gelegenheit.
B. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren
[5] Der Kläger begehrte, gestützt insbesondere auf Gewährleistung, die Aufhebung des Kaufvertrags sowie die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs und den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf entstandenen weiteren Kosten.
[6] Der Beklagte wendete insbesondere ein, der Kläger habe die von ihm angebotene Verbesserung grundlos verweigert, weshalb dieser keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Wandlung des Kaufvertrags habe. Jedenfalls aber habe der Beklagte im Fall der Rückabwicklung des Vertrags Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der im Zeitpunkt der Übergabe bestehende schwere Mangel wäre leicht behebbar und der Beklagte sei schon vor Einbringung der Klage zur Behebung dieses Mangels bereit gewesen, dieses Angebot habe der Kläger aber nicht wahrgenommen.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag aufhob und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs sowie zum Ersatz der weiteren Aufwendungen des Klägers verpflichtete, allerdings abzüglich eines dem Beklagten zuerkannten Benützungsentgelts.
[9] Im Hinblick auf den nach dem 31. Dezember 2021 zwischen dem Beklagten als Unternehmer und dem Kläger als Verbraucher abgeschlossenen Kaufvertrag sei auf die Gewährleistungsansprüche des Klägers das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) anzuwenden. Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, habe der Verbraucher nach § 12 Abs 4 Z 1 VGG nur dann, wenn der Mangel derart schwerwiegend sei, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt sei. Ein schwerwiegender Mangel, der zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtige, liege jedenfalls dann vor, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtige und darüber hinaus sicherheitsrelevant sei. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie einfach oder kostengünstig der vertragsgemäße Zustand herstellbar sei, stelle sich bei einem solchen Mangel nicht, weil § 12 Abs 4 Z 1 VGG darauf nicht abstelle. Die fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtige dessen normale Verwendung ernsthaft. Die mit einem Sicherheitsrisiko verbundene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rechtfertige nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (9 Ob 41/23d) die Annahme eines Vertrauens-verlusts. Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers müsse sich der Vertrauensverlust nicht primär auf die Person des Unternehmers beziehen, sondern könne auch aus der Natur des Mangels abgeleitet werden. Daraus folge, dass der Kläger dem Beklagten schon ursprünglich keine Gelegenheit zur Herstellung des mangelfreien Zustands geben habe müssen, sondern sogleich die sekundären Gewährleistungsbehelfe (hier konkret jenen der Vertragsauflösung) in Anspruch nehmen habe können.
[10] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 41/23d bisher vereinzelt geblieben und in der Lehre bisweilen auf Kritik gestoßen sei.
[11] Mit seiner gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen Revision strebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Erstgerichts an.
Rechtliche Beurteilung
[12] In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
C. Relevante Rechtsvorschriften
1. Unionsrecht
Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Warenkauf-Richtlinie)
Art 13: Abhilfen bei Vertragswidrigkeit
(1) Bei Vertragswidrigkeit ist der Verbraucher berechtigt, unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen entweder die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren zu verlangen oder eine anteilige Minderung des Preises zu erhalten oder aber den Vertrag zu beenden.
[...]
(4) Der Verbraucher hat entweder Anspruch auf eine anteilige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 15 oder auf die Beendigung des Kaufvertrags nach Maßgabe des Artikels 16, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: [...]
c) die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist; [...]
Erwägungsgründe:
[...]
(52) In bestimmten Fällen könnte es gerechtfertigt sein, dass der Verbraucher Anspruch auf eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Vertrags haben sollte. [...] Insbesondere bei teuren oder komplexen Waren könnte es gerechtfertigt sein, dem Verkäufer einen weiteren Versuch zur Behebung der Vertragswidrigkeit zu gestatten. Außerdem sollte berücksichtigt werden, ob vom Verbraucher erwartet werden kann, dass er weiterhin darauf vertraut, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise weil dasselbe Problem zum zweiten Mal auftritt. Gleichermaßen könnte die Vertragswidrigkeit in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde. [...]
2. Österreichisches Recht
Verbrauchergewährleistungsgesetz, BGBl I Nr. 175/2021 (VGG)
§ 12 Rechte aus der Gewährleistung
(1) Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Verbraucher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
(2) Der Verbraucher kann – vorbehaltlich der Abs 3 und 4 – zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dabei kann der Verbraucher zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und Austausch der Ware wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder für den Unternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die mit der anderen Abhilfe für den Verbraucher verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen.
[... ]
(4) Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Verbraucher nur dann, wenn
1. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist, [...]
D. Begründung der Vorlage
[13] 1. Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art 13 Abs 4 lit c der Warenkauf-Richtlinie 2019/771/EU (im Folgenden: WKRL) liegt bisher nicht vor.
2.1. Der Oberste Gerichtshof hatte zu 9 Ob 41/23d bereits einen ähnlich gelagerten Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zu beurteilen. Dort wies der von einem Verbraucher bei einem Fahrzeughändler mit der Klassifizierung „3 - genügend fahrbereit“ um einen Kaufpreis von 12.500 EUR erworbene Gebrauchtwagen bei Übergabe einen Schaden am rechten Hinterrad auf, aufgrund dessen das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher war; dieser Schaden hätte durch Austausch der Felge mit einem Kostenaufwand von (nur) 316,76 EUR behoben werden können.
[14] 2.2. Der Oberste Gerichtshof führte in der genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zum VGG und die österreichische Literatur aus, dass zur Frage, wann ein Mangel schwerwiegend iSd § 12 Abs 4 Z 1 VGG sei, auf einen aus der Natur oder der Schwere des Mangels abzuleitenden Verlust des Vertrauens (in die Ware und nicht unbedingt in den Übergeber) abzustellen sei. Im Schrifttum sei zwar strittig, ob die Schwere des Mangels allein ausschlaggebend sei oder ob es irgendwelcher zusätzlicher Elemente bedürfe, um das sofortige Minderungs‑ und Vertragsauflösungsrecht geltend machen zu können. Bei Vorliegen sicherheitsrelevanter Mängel werde aber in jedem Fall ein Umsteigen auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe für möglich erachtet. Folglich liege ein schwerwiegender Mangel, der zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungs-behelfe berechtige, jedenfalls dann vor, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtige und darüber hinaus sicherheitsrelevant sei. Die Frage, ob und bejahendenfalls wie einfach oder kostengünstig der vertragsgemäße Zustand herstellbar sei, stelle sich bei einem solchen Mangel nicht, weil weder § 12 Abs 4 Z 1 VGG noch Art 13 Abs 4 lit c bzw Erwägungsgrund 52 WKRL darauf abstelle. Die mit einem Sicherheitsrisiko verbundene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rechtfertige die Annahme eines Vertrauensverlusts jedenfalls und zwar unabhängig davon, ob man die Schwere des Mangels als allein ausschlaggebend ansehe oder dafür noch das Vorliegen zusätzlicher Elemente (hier: das Sicherheitsrisiko) fordere. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Verkäufer besondere Sorglosigkeit und Nachlässigkeit zum Vorwurf zu machen sei, weil er das Vorliegen des Mangels nicht erkannt habe. Nach der klaren Absicht des (österreichischen) Gesetzgebers müsse sich der Vertrauensverlust nicht primär auf die Person des Unternehmers beziehen, sondern könne auch aus der Natur des Mangels abgeleitet werden.
[15] 3. In den Gesetzesmaterialien zu § 13 VGG (ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 27) wird ausgeführt, dass § 13 Abs 4 Z 1 VGG dem Art 13 Abs 4 lit c WKRL entspreche. Eine sofortige Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsbehelfe sei möglich, wenn dies aufgrund der Schwere des Mangels gerechtfertigt sei. In § 932 Abs 4 zweiter Satz letzter Fall ABGB finde sich ein vergleichbarer Tatbestand, der auf Unzumutbarkeit wegen eines Verlusts des Vertrauens in die Person des Übergebers abstelle. Die Richtlinienbestimmung über die Schwere des Mangels laufe im Ergebnis wohl auf das Gleiche hinaus, indem aus der besonderen Art des Mangels auf die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Übergebers hinsichtlich seiner Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Mangelbehebung geschlossen werde. Der Vertrauensverlust müsse sich dabei also nicht primär auf die Person des Unternehmers beziehen, sondern könne aus der Natur des Mangels abgeleitet werden. Der letzte Satz des Erwägungsgrundes 52 WKRL besage dazu: „Gleichermaßen könnte die Vertragswidrigkeit in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde.“ Zu denken sei dabei etwa – das sei ein Beispiel, das im Zuge der Verhandlungen zur Richtlinie mehrmals genannt worden sei – an ein fabriksneues Mountainbike, das nur mit gänzlich unzureichenden Bremsen geliefert werde. Ein weiteres Beispiel für diese Konstellation sei dem Erwägungsgrund 65 DIRL (Richtlinie 2019/770/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen) zu entnehmen: „So sollte der Verbraucher beispielsweise das Recht haben, unmittelbar die Beendigung des Vertrags oder eine Preisminderung zu fordern, wenn ihm ein Antivirenprogramm bereitgestellt wird, das selbst mit Viren infiziert ist, da dies eine solche schwerwiegende Vertragswidrigkeit darstellen würde.“
[16] 4.1. In Deutschland wurde Art 13 WKRL in § 475d BGB umgesetzt. Diese Bestimmung stellt in ihrem Abs 1 Z 3 ebenfalls darauf ab, dass der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist. Nach dem Regierungsentwurf (BT‑Drs. [Drucksache des Deutschen Bundestags] 19/27424) ist in diesem Fall allerdings durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, wobei es der Rechtsprechung überlassen sei, wie diese Abwägung im Detail ausgestaltet sei, insbesondere ob alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien oder nur solche, die einen unmittelbaren Bezug zum Mangel haben.
[17] 4.2. In der deutschen Literatur wird in diesem Zusammenhang unter Heranziehung der WKRL vertreten, dass im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung beispielsweise auch eine nachhaltige Störung des Vertrauens in den Unternehmer, etwa im Fall einer arglistigen Täuschung oder bei bewusstem Verschweigen des Mangels, angenommen werden könnte (vgl Faust in BeckOK BGB73 § 475d BGB Rn 21; Martens, SchuldR-Digitalisierung Rn 112); ebenso müssten auch die Unannehmlichkeiten berücksichtigt werden, die dem Verbraucher eine Nacherfüllung verursachen würde (Faust in BeckOK BGB73 § 475d Rn 21). Ein gerechtfertigter Vertrauensverlust könne sich andererseits auch aus dem Mangel bzw den Mängeln selbst ergeben, etwa wenn es sich um ein offenbar nicht hinreichend ausgereiftes Produkt handle, bei dem eine Vielzahl an Mängeln befürchten lasse, dass auch nach einer Nacherfüllung weitere Mängel zu erwarten seien (Martens, SchuldR-Digitalisierung Rn 112).
[18] 5.1. Nach dem – in der Entscheidung zu 9 Ob 41/23d und den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs 4 Z 1 VGG zum Ausdruck gelangenden – österreichischen Rechtsverständnis zur Umsetzung des Art 13 Abs 4 lit c WKRL ist für die Frage der Vertrauensverlusts nicht primär auf die Person des Unternehmers, sondern auf die Natur des Mangels abzustellen. Danach ist der Umstand, ob die Behebung des Mangels kostengünstig erfolgen kann bzw dem Übergeber leicht möglich ist, nicht relevant.
[19] 5.2. Demgegenüber legt die in Deutschland vertretene Auffassung, es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, den Schluss nahe, dass es bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender Mangel vorliegt, jedenfalls dann, wenn keine Umstände in der Person des Verkäufers vorliegen, die es schon für sich genommen gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Verbraucher das Vertrauen in den Verkäufer verloren hat, auch darauf ankommt, ob der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann.
[20] 5.3. Die dargelegten unterschiedlichen Interpretationen der die Richtlinienbestimmung des Art 13 Abs 4 lit c WKRL im Wesentlichen wortgleich umsetzenden Bestimmungen des § 12 Abs 4 Z 1 VGG und des § 475d Abs 1 Z 3 BGB machen eine Auslegung des Art 13 Abs 4 lit c WKRL und eine Klärung der unionsrechtlichen Vorgaben für die Annahme einer schwerwiegenden Vertragswidrigkeit durch den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich.
Zu II.:
[21] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.
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