OGH 3Ob152/09p

OGH3Ob152/09p25.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann E*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Walter A*****, und 2. Antonia A*****, sowie 3. Renate L*****, alle vertreten durch Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwalt in Fügen, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Mai 2009, GZ 2 R 91/09p-16, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Jänner 2009, GZ 66 Cg 103/08m-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Drittbeklagte, eine Pensionistin, ließ durch einen Immobilienmakler im Kreise der Nachbarn denjenigen ermitteln, der den höchsten Kaufpreis für ihre Liegenschaft bieten würde. Schließlich veräußerte sie diese um 405.000 EUR an den Erst- und die Zweitbeklagte, die in der letzten Bieterrunde, an der nur sie und der Kläger teilnahmen, erklärt hatten, nach Vorliegen eines Angebots mit allenfalls höherer Anbotssumme [sc. als ihrer von 321.000 EUR] einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 3.000 EUR auf diese Anbotssumme zu leisten, sodass ihr Angebot einschließlich dieses Zusatzbetrags dann eindeutig das Höchstgebot darstellen würde.

Der Kläger, der die Unwirksamkeit dieses Angebots geltend macht und daraus folgert, dass die Drittbeklagte den Kaufvertrag mit ihm abschließen hätte müssen, kann keine Norm oder eine aus dem Gesetz abzuleitende Regel des Versteigerungsverfahrens (gemeint wohl: nach der Exekutionsordnung) nennen, die auf die Bestbieterermittlung analog angewendet werden könnte. Zudem liegt hier ein singulärer Sachverhalt vor, bei dem die Lösung der Rechtsfrage nicht über diesen Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann. Die zunehmende Beliebtheit privater „Bestpreisermittlungsverfahren" unter Privaten beim Liegenschaftsverkauf kann der Kläger nicht belegen. Eine heftige Diskussion in der (auch juristischen) Öffentlichkeit betraf in letzter Zeit allein die nicht vergleichbare Verlosung von Immobilien (vgl etwa G. Fuchs, Die Immobillienverlosung, ecolex 2009, 118; Bamberger/Werner Hauptmann, Zivilrechtliche Aspekte der Immobilienverlosung, immolex 2009, 70). Bei dieser kommt es gar nicht zu konkurrierenden Kaufpreisangeboten. Davon abgesehen lässt er die Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz unbekämpft, wonach das von ihm als Nichtvertragspartei dem Erst- und der Zweitbeklagten gegenüber gestellte Begehren auf keinen Fall Erfolg haben könne und auch das Klagebegehren gegen die Drittbeklagte rechtlich verfehlt sei.

In § 878 ABGB wird die anfängliche Unmöglichkeit der Leistung geregelt (3 Ob 146/01v = JBl 2002, 455), wovon hier ganz offensichtlich beim Gebot des Erst- und der Zweitbeklagten keine Rede sein kann. Weder kann eine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung der Käufer (3.000 EUR mehr als die von ihm gebotene Summe) noch deren faktische Absurdität erkannt werden (s dazu etwa Bollenberger in KBB² § 878 ABGB Rz 3 f mwN).

Im Zusammenhang mit einem angeblichen Zusammenwirken der Beklagten zu seinem Nachteil hat ihn schon das Berufungsgericht zu Recht auf das Neuerungsverbot des § 482 ZPO hingewiesen. Er kann somit insgesamt nicht aufzeigen, dass erhebliche Rechtsfragen zu beantworten wären. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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