Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß
Text
§ 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4
Rechtliche Beurteilung
Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die besondere Kasuistik des Einzelfalles (unvollständige Anpassung des für eine Wechselmandatsklage vorgesehenen Formulars und dadurch Bezeichnung des Beklagten als "Akzeptanten" des Schecks; Einwendungen des Beklagten aus denen sich jedenfalls ergibt, daß er weder als Aussteller haftet noch Bezogener ist, dessen Annahmevermerk nach § 4 SchG als nicht geschrieben gilt; Zweifel und Fehlen einer Behauptung der klagenden Bank, daß überhaupt ein Skripturakt des Beklagten auf dem Scheck vorhanden ist, der seine scheckrechtliche Haftung begründet - ein Namenszeichen unter dem Stempel "Betrag erhalten" kann auch bloß eine Quittung sein) eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung ausschließt und das Berufungsgericht auch selbst von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeht, daß der Wechselmandatsprozeß über die erhobenen Einwendungen abzuführen ist (SZ 55/164), sich daraus aber jedenfalls ergab, daß der Beklagte eine Haftung als "Akzeptant" bestritten hat.
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