OGH 3Ob1513/86 (3Ob1514/86)

OGH3Ob1513/86 (3Ob1514/86)9.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Gisela GRÜßG***, Private, 1010 Wien, Gluckgasse 3, vertreten durch Dr. Max Villgrattner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf H***, Kaufmann, 1180 Wien, Bastiengasse 79/5, vertreten durch Dr. Kurt Lux, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) Räumung (41 C 484/84),

2) 4.174,44 S s.A. (41 C 510/84), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11. April 1986, GZ. 41 R 1241/85-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zu 41 C 484/84 gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zu 41 C 510/84 wird die Revision gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Beschwerdegegenstand der Revision S 15.000,-- nicht übersteigt. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei verbundenen Rechtssachen ist die Rechtsmittelzulässigkeit in jeder Rechtssache gesondert zu beurteilen. Da der Streitwert der Klage zu 41 C 510/84 den in § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, ist die Revision gegen die Entscheidung über das Benützungsentgelt schon nach dieser Gesetzesstelle unabhängig von den Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO schlechthin unzulässig. In der Rechtssache 41 C 484/84 ist zunächst darauf hinzuweisen, daß entgegen den Revisionsausführungen nach den Feststellungen der Vorinstanzen "die" Schlüssel übergeben wurden, also offenbar alle, und nicht etwa, wie dies die klagende Partei im Prozeß allerdings behauptet hatte, nur "einer" von mehreren Schlüsseln. Weiters steht fest, daß die vom Beklagten eingebauten Stellagen mit dem Haus fix verbunden wurden (Einbetonierung der Steher im Boden, fixe Verankerung mit der Zwischendecke). Eine Entfernung der Stellagensteher wäre nur nach vorheriger Lösung dieser Verbindung, z. B. durch Abschneiden mittels einer Trennscheibe, möglich, was zugleich die Gefahr eines Absturzes der Zwischendecke bedeuten könnte (vgl. dazu die Parteienaussage des Beklagten S. 24 des Aktes). Eine solche Maßnahme könnte nicht mit den Mitteln der Räumungsexekution nach § 349 EO bewerkstelligt werden, da sie über das "Wegschaffen" beweglicher Sachen hinausgeht; sondern hier müßte ein Exekutionstitel nach § 353 EO erwirkt werden (MietSlg 4870/5, ebenso 3 Ob 45/75, vgl. auch MietSlg 29170). Ob daher der Beklagte zur Entfernung der fix eingebauten Stellagen verpflichtet ist oder nicht, muß nicht untersucht werden, alle "wegzuschaffenden" Fahrnisse hat er schon entfernt und die Schlüssel übergeben und damit seine "Räumungsverpflichtung" - und nur um diese geht es im vorliegenden Rechtsstreit - schon erfüllt (vgl. Entscheidung wie MietSlg 24153, 33180, 34234). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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