OGH 3Ob1503/90

OGH3Ob1503/9028.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lorene G***, Hotelier, Patergassen, Falkert 55, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wider die beklagte Partei Hans Karl K***, Hotelier, Patergassen, Falkert 2, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9.August 1989, GZ 1 R 121/89-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat schließt sich nicht der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 1890) an, daß jede Frage der Sittenwidrigkeit eine erhebliche Rechtsfrage darstelle. Nur wenn eine vorliegende Sittenwidrigkeit verneint wurde oder ein durch die Grundsätze noch nicht ausjudizierter Zweifelsfall vorliegt, ist die Grundsatzrevision zulässig.

Die Rechtsansicht, daß Konkurrenzklauseln einschränkend auszulegen sind, weicht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab (SZ 25/320; MietSlg. 9418; 6 Ob 112/68 mit besonderem Hinweis auf den Einräumungszweck; 3 Ob 546/76). Eine Ausdehnung eines Konkurrenzverbotes durch ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn dies Einräumungszweck oder Verkehrssitte erfordern würden (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 914; vgl. ähnlich auch Welser in JBl 1983, 4 ff für die Auslegung von Servitutsverträgen, wenn Wortlaut und Einräumungszweck unergiebig bleiben).

Im vorliegenden Fall kam das Konkurrenzverbot nicht aus Anlaß des Abschlusses eines Pacht- oder Kaufvertrages zustande, sondern es wurde nach wechselseitigen Zugeständnissen im Zusammenhang mit der Sanierung einer Liftgesellschaft vereinbart, an der beide Streitteile beteiligt waren, sodaß eine solche Vereinbarung nicht schon auf Grund des Hauptgeschäftes nahelag. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall wesentlich von dem Beispiel der Bäckereiverpachtung bei Koziol-Welser8 I 88. Wenn der Bereich, für den die Unterlassungspflicht gelten sollte, mit "Tal- und Bergstation des Liftes" umschrieben wurde, liegt eine Erweiterung des Konkurrenzverbotes auf den gesamten Bereich des Liftes und aller von ihm erschlossenen Abfahrten (Mittelbereich einer von drei Abfahrtspisten) nicht nahe. Es ist daher nicht erkennbar, daß das strittige Konkurrenzverbot nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der gewünschten ergänzenden Vertragsauslegung bedarf.

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