OGH 3Ob149/14d

OGH3Ob149/14d22.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj D***** K*****, in Pflege und Erziehung seiner Mutter M***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters D***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. März 2014, GZ 23 R 101/14x‑88, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 16. Oktober 2013, GZ 15 PS 319/10k‑76, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00149.14D.1022.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es jedenfalls darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations‑ und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder‑)hergestellt werden kann (RIS‑Justiz RS0128812). Bloße gelegentliche telefonische Kontaktaufnahmemöglichkeiten reichen nicht, um eine gemeinsame Obsorge zu rechtfertigen (6 Ob 155/13g).

Es bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass die mehr als einjährige Inhaftierung des Vaters im Ausland, ohne dass ein Haftende abzusehen wäre (er selbst behauptet auch nichts in dieser Richtung), die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge und die Übertragung der alleinigen Obsorge auf die Mutter rechtfertigt. Auf die Berechtigung der Verhängung einer Untersuchungshaft kommt es im Hinblick auf das maßgebliche, nur von tatsächlichen Verhältnissen abhängende Kindeswohl nicht an. Es bedurfte diesbezüglich auch keiner weiteren Sachverhaltserhebungen. Dass sich der Vater in Untersuchungshaft befindet, ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass selbst für das Pflegschaftsgericht die Kommunikation mit dem Vater schwierig und zeitaufwändig ist (Übermittlung über die ausländischen Strafverfolgungsbehörden, Kontrollen der Kommunikation in der Untersuchungshaft).

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