Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjektes ist bei einer Forderungspfändung entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird.
3 Ob 91/80 | OGH | 01.10.1980 |
Auch |
3 Ob 165/83 | OGH | 04.04.1984 |
Vgl auch |
4 Ob 502/85 | OGH | 05.02.1985 |
Beisatz: Bezeichnung des Drittschuldners ist kein besonders strenger Maßstab zu legen ist, wenn den Parteien des Exekutionsverfahrens und dem Drittschuldner klar war, wer gemeint ist. (T1) |
3 Ob 111/85 | OGH | 19.02.1986 |
Auch; Beisatz: Beziehungsweise die anweisenden Behörden. (T2) |
3 Ob 180/99p | OGH | 24.11.1999 |
Beisatz: Daraus, dass die verpflichteten Parteien als schadensbegründend einen "allfällig rechtswidrig" erfolgten Ausschluss der der verpflichteten Partei als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse geltend machte, kann die ausreichende Bestimmtheit des Exekutionsantrages nicht abgeleitet werden. (T4) |
3 Ob 21/03i | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Anführung eines Rechtsgrundes im Exekutionsantrag ist mangels Hinweises auf das Vorliegen mehrerer Forderungen der Verpflichteten gegen den Drittschuldner nicht erforderlich. (T5) |
3 Ob 309/04v | OGH | 26.01.2005 |
Beisatz: Ergibt sich aus dem Exekutionsantrag, dass dem Verpflichteten nur eine Forderung zustehen kann, sind nähere Angaben entbehrlich. (T6) |
9 Ob 92/18x | OGH | 23.09.2019 |
Beisatz: Hier: Bezeichnung und Individualisierung durch Verweis auf ein Verfahren, in dem der Verpflichtete gegen den Drittschuldner einen Schadenersatzanspruch zu haben vermeinte und den er zunächst im Wege des Rechnungslegungs- und Feststellungsbegehrens geltend machen wollte. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0030OB00148_7800000_003
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