Rechtssatz
Nach Beginn des Dauerschuldverhältnisses ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen; wurde das Dauerschuldverhältnis jedoch noch nicht begonnen, so ist ein Rücktritt rechtlich möglich.
3 Ob 148/60 | OGH | 20.04.1960 |
Veröff: EvBl 1960/223 S 394 = HBZ 1960,21,2 |
5 Ob 93/71 | OGH | 05.05.1971 |
Beisatz: Gilt auch für die einverständliche Auflösung. (T1) |
4 Ob 521/79 | OGH | 08.05.1979 |
Beisatz: Mietvertrag. (T2) |
9 ObA 69/95 | OGH | 28.06.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rücktritt wegen der noch vor Arbeitsantritt hervorgekommenen Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vereinbarten Dienste zu leisten; die Setzung einer Nachfrist ist nicht erforderlich. (T3) Beisatz: § 48 ASGG (T4) |
3 Ob 289/03a | OGH | 29.06.2004 |
Auch; Beisatz: Dauerschuldverhältnisse können mit Wirkung ex tunc durch Rücktritt gemäß §§918ff ABGB aufgelöst werden, solange sie noch nicht begonnen, d.h. noch nicht in das Abwicklungsstadium getreten sind. (T5) |
8 Ob 89/16w | OGH | 22.02.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Nur bis zur Übergabe des Bestandobjekts hat der Bestandnehmer die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und - nach Setzung einer Nachfrist - den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19600420_OGH0002_0030OB00148_6000000_001
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