European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00014.20K.0226.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Einer Partei ist in der Regel gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen, Formmängel einer Prozesshandlung innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, es sei denn, die Partei hat ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht (RIS‑Justiz RS0036385 [T11]; RS0036447 [T7]). Das gilt auch im Außerstreitverfahren (RS0036385 [T5]; RS0036447 [T4]).
An der Kenntnis der Betroffenen und ihres Verfahrenssachwalters von der Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwalts für den außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Inhalt ihres Vorbringens zur Erlangung der Verfahrenshilfe und des Rechtsmittels selbst nicht zu zweifeln. Wenn sie dennoch im Bewusstsein dieser Fehlerhaftigkeit den außerordentlichen Revisionsrekurs ohne anwaltliche Fertigung einbrachte, war von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abzusehen (jüngst 3 Ob 26/19y). Die außerhalb der Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses vorgenommene „Selbstverbesserung“ erfolgte verspätet und vermag an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts zu ändern.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Behandlung wegen Verletzung der Anwaltspflicht als unzulässig zurückzuweisen.
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