Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der für den Betroffenen einschreitenden Rechtsanwältin ist wegen fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Die Vorinstanzen haben insgesamt zehn Anträge der im Sachwalterschaftsverfahren für den Betroffenen einschreitenden Rechtsanwältin aus dem Grund abgewiesen, dass die Bevollmächtigung durch den Betroffenen rechtsunwirksam sei, weil er zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 1. Oktober 2004 nicht in der Lage gewesen sei, das Wesen einer Vollmacht zu verstehen.
Rechtliche Beurteilung
Insoweit im Rechtsmittel die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen angegriffen werden, macht die Rekurswerberin keinen zulässigen Revisionsrekursgrund geltend. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236; zur anzuwendenden neuen Rechtslage gemäß § 66 AußStrG: 5 Ob 203/05x). Bei offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung ist eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich (9 Ob 243/99x = EFSlg 99.024; 6 Ob 133/00b = EFSlg 99.023f uva). An dieser Rechtslage haben die neuen Bestimmungen über die Vertretungspflicht im Rechtsmittelverfahren (§ 6 AußStrG) nichts geändert. Eine der Vernunft gänzlich beraubte Person kann im Verfahren weder selbst postulieren noch einen Vertreter bevollmächtigen. In einem solchen Fall hat der zu bestellende Verfahrenssachwalter bzw der in der Folge bestellte Sachverwalter die erforderlichen Rechtshandlungen im Interesse des Betroffenen vorzunehmen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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