Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht begründete das Erlöschen des Anspruchs nicht mit dem von den beklagten Parteien bestrittenen Wegfall der Wiederholungsgefahr, sondern, wie von ihnen ohnehin eingeräumt, mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung. Die Ansicht der zweiten Instanz ist aufgrund der Formulierung des konkreten Exekutionstitels (Punkt I.1.) gut vertretbar.
Nichts anderes gilt aber auch für die zum entgegengesetzten Ergebnis führende Auslegung des Punktes I.2. nur nach dessen Spruch, wenn dieser nicht zweifelhaft ist (RIS-Justiz RS0000300 [T3, T6 und T17]), gegen die sich die klagenden Parteien wenden.
Angesichts der im Vordergrund stehenden Umstände des Einzelfalls, vermögen die Parteien das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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