OGH 3Ob137/89

OGH3Ob137/8913.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I***-A***-F*** B***

B*** FÜR A*** UND S***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Peter F***, Angestellter, Rankweil, Ringstraße 11, vertreten durch Dr. Hugo Häusle, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen S 39.998,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 16.Oktober 1989, GZ 1 a R 429/89-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 18.September 1989, GZ 5 E 2710/89-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Forderung von restlich S 39.998 antragsgemäß bewilligte Fahrnisexekution wurde nicht vollzogen, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.

Der Verpflichtete erhob gegen die Exekution Einwendungen gemäß § 35 EO und beantragte das Urteil, es sei der Anspruch der betreibenden Partei, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt worden sei, erloschen. Er verband damit den Antrag, "die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites aufzuschieben". Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht schob die Exekution gegen Erlag einer Sicherheit in der Höhe der vollstreckbaren Forderung auf; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 (§ 502 Abs 4 Z 1) ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig sei. Die Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Exekution seien gegeben. Allerdings habe der Verpflichtete die behauptete gänzliche Tilgung der betriebenen Forderung nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan, sodaß die Aufschiebung zwingend von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen sei. Da die Aufschiebung einer noch nicht als vollzogen anzusehenden Exekution bewilligt werde, sei die Sicherheit mit dem Betrag der vollstreckbaren Forderung zu bemessen. Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Revisionsrekurses lägen nicht vor, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen gewesen seien.

Die betreibende Partei bekämpft diesen Beschluß mit ao. Revisionsrekurs und beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Verpflichtete habe die Aufschiebung der Exekution ausdrücklich "ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung" beantragt. Das Gericht sei daher nicht befugt, die Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit zu bewilligen. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Exekution lägen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil jene Entscheidung (3 Ob 84/89), mit der die offensichtlich mißverstandene Entscheidung JBl.1988, 527, verdeutlicht wurde, bisher unveröffentlicht geblieben ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.

Nach der von der betreibenden Partei zitierten Entscheidung JBl.1988, 527, ist das Gericht dann, wenn die verpflichtete Partei "ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit" beantragt, nicht befugt, der verpflichteten Partei "sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen". Nur wenn aus dem Antrag erkennbar wäre, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution gehe, gleichgültig unter welchen Bedingungen, könne einem schlichten Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden. Da diese Entscheidung offensichtlich mißverstanden wurde (vgl. die Besprechung von Rechberger in JBl.1988, 504), hat der Oberste Gerichtshof in der nachfolgenden Entscheidung 3 Ob 84/89 hervorgehoben, es sei wesentlich, wenn im Aufschiebungsantrag ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werde, daß der Verpflichtete eine Aufschiebung nur ohne Auferlegung einer Sicherheit beantrage. Eine Aufschiebung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist daher dann nicht zu bewilligen, wenn aus dem Antrag unzweideutig hervorgeht, daß der Verpflichtete, falls ihm eine Aufschiebung der Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht bewilligt wird, eine Aufschiebung gar nicht begehrt.

Im vorliegenden Verfahren hat der Verpflichtete schlicht und eher formelhaft den Antrag gestellt, "die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung... aufzuschieben". Er hat damit keineswegs ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Aufschiebung der Exekution nur ohne Auferlegung einer Sicherheit begehre. Der Antrag kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Exekution jedenfalls aufgeschoben werden soll, wenn auch nach dem Wunsch, den Vorstellungen oder der Rechtsansicht des Verpflichteten, wenn möglich ohne Auferlegung einer Sicherheit. Dem Antrag kann dagegen nicht entnommen werden, daß der Verpflichtete eine Aufschiebung der Exekution nicht wünsche, wenn diese nur unter Auferlegung einer Sicherheit bewilligt würde.

Das Rekursgericht hat auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufschiebung der Exekution zutreffend bejaht.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.

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