Spruch:
Der Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Dagegen wird dem Rekurs des Erstehers Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er lautet:
"Der Rekurs des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol wird zurückgewiesen."
Das Land Tirol ist schuldig, dem Revisionsrekurswerber Josef H***** die mit S 28.125,- (darin enthalten S 4.687,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Im Versteigerungstermin vom 6.9.1995 wurde dem österreichischen Staatsbürger Josef H***** die Liegenschaft in EZ ***** des Grundbuches H***** (im wesentlichen landwirtschaftlich genutzt) im Gesamtausmaß von von über 9 ha samt dem darauf errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude um das Meistbot von S 5,500.000,- zugeschlagen, und zwar mit dem Vorbehalt, daß der Zuschlag erst dann rechtswirksam wird, wenn entweder 1.) von der Grundverkehrsbehörde rechtswirksam festgestellt wird, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, oder 2.) die grundverkehrsrechtliche Genehmigung rechtskräftig erteilt wird, oder 3.) die Grundverkehrsbehörde die Erklärung nach § 10 Abs 2 TirGVG 1993 bestätigt. Gleichzeitig wurde dem Ersteher gemäß § 19 Abs 1 letzter Satz TirGVG 1993 eine Frist von einem Monat gesetzt, um seiner Anzeigepflicht gemäß § 23 TirGVG 1993 nachzukommen. Von dieser Zuschlagserteilung benachrichtigte das Erstgericht am 7.9.1995 die Grundverkehrsbehörde in Schwaz sowie den Landesgrundverkehrsreferenten.
Die Bezirks-Grundverkehrskommission Schwaz versagte diesem exekutiven Rechtserwerb mit Bescheid vom 13.10.1995 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung des Erstehers wies die Landes-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 1.2.1996 als unbegründet ab.
Daraufhin beraumte das Erstgericht mit Beschluß vom 9.4.1996 einen neuen Versteigerungstermin auf den 31.7.1996 an mit dem Zusatz, daß als Bieter nur Personen zugelassen werden dürften, die sich binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines beim Landesgrundverkehrsreferenten darum bewerben und eine Bieterbewilligung oder eine Bestätigung im Sinne des § 20 Abs 3 TirGVG 1993 vorlegen.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3.7.1996 wurde das Exekutionsverfahren samt den bewilligten Beitritten zur Zwangsversteigerung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde des Erstehers (im ersten Versteigerungstermin) aufgeschoben und der für den 31.7.1996 anberaumte Termin abberaumt.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 25.2.1997, B 1329/95-6 u.a., neben anderen Bescheiden den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 1.2.1996, LGv-384/4-95, auf; dies unter Hinweis darauf, daß mit Erkenntnis vom 10.12.1996 ausgesprochen wurde, daß das TirGVG 1993 zur Gänze verfassungswidrig gewesen sei, die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurückwirke und dem in Artikel 140 Abs 7 B-VG genannten Anlaßfall auch der hier vorliegende Fall gleichzuhalten sei, da er zu Beginn der nicht öffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig gewesen sei.
Dieses Erkenntnis langte am 9.4.1997 auch beim Erstgericht ein. Über Anfrage desselben teilte die Landes-Grundverkehrskommission mit, daß zwischenzeitig ein neuer Bescheid ergangen sei, wobei dieser dem Erstgericht ebenfalls übermittelt wurde. In diesem Bescheid vom 6.6.1997, LGv-384/11-95, wurde der angefochtene Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission Schwaz vom 13.10.1995, GV-19/1995 H*****, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz verwiesen.
Daraufhin verfügte das Erstgericht eine Kalendierung des Aktes auf einen Zeitraum von vier Monaten. Eine Entscheidung der Bezirks-Grundverkehrskommission Schwaz wurde in diesem Zeitraum an das Erstgericht nicht übermittelt.
Nach Ablauf dieser Frist stellte das Erstgericht mit Beschluß vom 26.1.1998 (ON 100) die am 9.4.1996 gemäß § 20 TirGVG anberaumte neuerliche Versteigerung ein (Punkt 1) und erteilte den Zuschlag hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör dem Josef H***** als Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von S 5,500.000,-; gleichzeitig wurde die Anmerkung der Erteilung des Zuschlages im Grundbuch verfügt (Punkt 2).
Diese Entscheidung begründete das Erstgericht damit, daß mit der aufhebenden Entscheidung des Landes-Grundverkehrskommission vom 6.6.1997 die Frist des § 19 Abs 2 TirGVG 1996 (vier Monate) neuerlich in Gang gesetzt worden sei, dem Exekutionsgericht binnen dieser Frist aber keine bescheidmäßige Erledigung zugekommen sei, womit gemäß § 19 Abs 2 TirGVG die Erteilung des Zuschlages für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren sei. Dies habe auch zur Einstellung der neuerlich anberaumten Versteigerung führen müssen.
Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Landesgrundverkehrsreferenten gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge und hob die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos auf.
Zur Begründung führte es unter anderem aus, daß auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 40 TirGVG 1996 auf das vorliegende Verfahren nunmehr das TirGVG 1996 Anwendung finde. Was den Fristenlauf angeht, kam es zur Auffassung, daß sich im TirGVG 1996 kein Anhaltspunkt dafür finde, daß durch einen aufhebenden Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission der Fristenlauf des § 19 Abs 2 TirGVG neu in Gang gesetzt werde, wie dies das Erstgericht angenommen hat. Es sei lediglich die Frist des § 19 Abs 3 TirGVG seitens der Grundverkehrsbehörden einzuhalten, was im vorliegenden Fall gegeben sei. Da die ursprüngliche Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung rechtskräftig geworden sei, habe ursprünglich das Erstgericht zu Recht einen erneuten Versteigerungstermin angeordnet.
Zum Rekursrecht des Landesgrundverkehrsreferenten ergebe sich aus dem TirGVG 1996 nichts. Da der bekämpfte Beschluß nicht jener sei, mit dem der Zuschlag erteilt werde, sondern bloß jener, mit dem gemäß § 19 Abs 2 TirGVG 1996 die Erteilung des Zuschlages "für wirksam erklärt, ausgefertigt und verlautbart" werde, kämen die Rekursbeschränkungen des § 187 EO nicht zum Tragen. Das Rekursrecht sei somit nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Danach seien allgemein Parteien und Beteiligte rekursberechtigt, wobei es für die Beteiligtenstellung darauf ankomme, ob durch das Exekutionsverfahren die Rechtssphäre des Rekurswerbers berührt werde. Somit seien im Exekutionsverfahren zum Rekurs jene Personen berechtigt, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines besonderen Abschnitts dieses Verfahrens anzusehen seien (JBl 1957, 372; RdW 1994, 176; RPflSlgE 1993/148). Der Landesgrundverkehrsreferent sei im Abschnitt des Verfahrens bei der Zuschlagserteilung nach § 19 TirGVG zweifellos Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens, und zwar auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, eben des genannten TirGVG 1996. An seiner Rekurslegitimation könne somit kein Zweifel bestehen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und begründete dies damit, daß keine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsmittellegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten vorliege. Erhebliche Bedeutung komme aber auch der Rechtsfrage zu, inwieweit in der vorliegenden Konstellation nicht doch eine analoge Anwendung der Viermonatsfrist des § 19 Abs 2 TirGVG geboten sei.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse der betreibenden Partei einerseits und des Erstehers andererseits.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist verspätet.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der betreibenden Partei am 25.3.1998 zugestellt. Letzter Tag der Revisionsrekursfrist war somit der 8.4.1998. Der an das Bezirksgericht Innsbruck adressierte Revisionsrekurs der betreibenden Partei wurde am 7.4.1998 zu Post gegeben und langte am nächsten Tag, also dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, beim Bezirksgericht Innsbruck ein. Er wurde als "Irrläufer" gekennzeichnet und in der Folge zunächst an das Bezirksgericht Kufstein, dann an das Bezirksgericht Hopfgarten zuletzt erst an das Erstgericht gesandt, wo er am 20.4.1998 einlangte.
Zwar wird nach § 89 GOG die Zeit des Postenlaufes in die gesetzlichen oder richterlichen Fristen nicht eingerechnet. Dies gilt nach einhelliger Rechtsprechung aber nur dann, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert wird (Gitschthaler in Rechberger Rz 12 zu §§ 124 ff ZPO mN). Bei einer falschen Adressierung wie im vorliegenden Fall wäre die Frist nur gewahrt, wenn, was hier nicht der Fall ist, der Revisionsrekurs innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre.
Demnach war das verspätete Rechtsmittel der betreibenden Partei zurückzuweisen.
Mit seinem Rekurs begehrt der Ersteher in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als nichtig. Hilfsweise beantragt er, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Rekurs des Landesgrundverkehrsreferenten gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Folge gegeben werde.
Zur Zulässigkeit beruft sich der Revisionsrekurswerber auf die bereits vom Rekursgericht angegebenen Gründe. Als Revisionsrekursgründe macht er Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Unter dem Grund der Nichtigkeit wird ausgeführt, daß der Rekurs des Landesgrundverkehrsreferenten mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig sei und daher zurückzuweisen gewesen wäre. Aus dem TirGVG 1996 könne eine Beteiligtenstellung des Grundverkehrsreferenten nicht abgeleitet werden. Durch die Erteilung des Zuschlages nach § 19 Abs 2 TirGVG werde in die Rechtssphäre desselben nicht eingegriffen. Es handle sich bei ihm um einen weisungsgebundenen Verwaltungsbeamten, dessen Aufgaben und Rechte das zitierte Gesetz präzise festlege. Abgesehen von seiner Klagsberechtigung nach § 35 TirGVG 1993 beschränkten sich seine Rechte darauf, die Tätigkeit der Grundverkehrsbehörden erster Instanz zu kontrollieren und notfalls gegen diese Rechtsmittel zu erheben. Keinesfalls gehöre es zu seinen Aufgaben, die Tätigkeit der Exekutionsgerichte zu überwachen. Im übrigen würde durch die Zuerkennung der Rechtsmittellegitimation der Zweck des § 19 Abs 2 TirGVG 1996 gänzlich vereitelt, womit die Hinauszögerung der Erledigung durch die Grundverkehrsbehörden verhindert werden solle.
Unter dem Revisionsrekurs der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird geltend gemacht, daß nach der Rechtsansicht des Rekursgerichtes die in § 19 Abs 2 TirGVG 1996 vorgesehen Frist von vier Monaten für die bescheidmäßige Erledigung praktisch wertlos wäre, da sie bei Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die zweite Instanz im zweiten Rechtsgang nicht mehr anzuwenden wäre. Es liege im Interesse sowohl der Parteien als auch des Erstehers, so schnell wie möglich Gewißheit darüber zu erlangen, ob ein Zuschlag genehmigt werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage der Rechtsmittellegitimation des Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten im Zwangsversteigerungsverfahren, insbesondere aber im Hinblick auf jenem Beschluß, mit dem im Sinn des § 19 Abs 2 TirGVG 1996 der Zuschlag für wirksam erklärt wird, bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen war.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Während sich aus den Bestimmungen der EO eindeutig ableiten läßt, daß Parteien des Exekutionsverfahrens der betreibende Gläubiger und die verpflichtete Parteien sind, enthält sie keine generelle Regelung dazu, wer als (sonstiger) Beteiligter des Exekutionsverfahrens anzusehen ist, auch wenn der Begriff mehrfach im Gesetz vorkommt. Insbesondere wird in der einschlägigen Bestimmung des § 65 EO nicht gesagt, wer zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert ist.
Auch in der Lehre gibt es keine abschließende Definition für die sonstigen Beteiligten bzw Parteien im materiellen Sinn (vgl Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 14 f und Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 85 ff, jeweils unter Ablehnung des zu restriktiven Definitionsversuches von Petschek, Zwangsvollstreckungsrecht 27). Heller/Berger/Stix (644) heben hervor, daß nicht ein für allemal festgelegt werden könne, wer Beteiligter sei, allgemein lasse sich aber sagen, daß Beteiligte jene Personen seien, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen würden (Pollak System2 856 f, 130 f). Dieser Umschreibung Pollaks ist der Oberste Gerichtshof bereits in den E EvBl 1957/177 = JBl 1957, 372 und SZ 29/35 gefolgt. Wenn der Oberste Gerichtshof in RZ 1962, 85 ausführte, daß nur nach den Bestimmungen der EO selbst zu beurteilen sei, wer als Beteiligter am Exekutionsverfahren anzusehen sei, wurde dies in der Folge nicht mehr aufrecht erhalten (In der zitierten Entscheidung wurde ausdrücklich unter Berufung auf SZ 26/68 ausgeführt, daß dem Dritten, der sich durch einen Beschluß in seinen Rechten verletzt erachte, ein Rekurs in der Regel nicht zustehe, auch nicht einer angeblichen außerbücherlichen Erwerberin). Letztmals wurde diese Rechtsansicht, soweit ersichtlich, in der E EvBl 1972/276 vertreten. In den zutreffenden späteren E 3 Ob 549/87 wird bereits trotz Zitierung der beiden letztgenannten Entscheidungen klargestellt, daß auch diejenigen Personen ein Rekursrecht haben, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften als Beteiligte des Exekutionsverfahrens oder eines Abschnittes des Verfahrens anzusehen sind. Dieser Rechtssatz wurde auch zu 3 Ob 49/93 und zuletzt in ecolex 1994, 397 = HS 24.774 = RdW 1996, 176 (insoweit nicht veröffentlicht in Jus Z 1521 und HS 24.253) wiederholt. An dieser Ansicht ist festzuhalten, weil sich zweifellos auch aus anderen Gesetzen als der EO selbst eine Beteiligtenstellung damit auch ein Rekursrecht ergeben kann. Darüber hinaus wurde in der letztgenannten Entscheidung auch unter Berufung auf Heller/Berger/Stix aaO sowie 3 Ob 49/93 [= RPflSlgE 148, teilweise veröffentlicht auch zu Jus Z 1391 Jus Z 1417, ecolex 1993, 800 und HS 24576] und 3 Ob 549/87 klargestellt, daß ausnahmsweise auch anderen Personen ein Rekursgericht zusteht, wenn der Beschluß auf deren Rechtsstellung einen unmittelbaren Einfluß hat. Ähnlich wurde bereits zu EvBl 1973/282 Dritten dann ein Beschwerderecht zugebilligt, wenn sie durch den Exekutionsbescheid gesetzwidrig belastet werden oder wenn ihnen ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden.
Da zweifellos die EO Landesgrundverkehrsreferenten nach Landesgrundverkehrsgesetzen keine Beteiligtenstellung oder ausdrückliche Rekursberechtigung einräumt, ist nunmehr zu prüfen, ob derartiges entweder durch das vorliegendenfalls anzuwendende TirGVG angeordnet wird oder sich aus allgemeinen Grundsätzen ergibt.
Was das TirGVG angeht, so kann zunächst festgehalten werden, daß der Ansicht des Rekursgerichtes beizupflichten ist, daß auf Grund der Übergangsbestimmungen im vorliegenden Verfahren (wenn überhaupt) das neue TirGVG 1996 anzuwenden ist.
Grundlage für die in den letzten Jahren erfolgte Neuregelung des Grundverkehrsrechts der österreichischen Bundesländer ist Art 15 Abs 9 B-VG iVm Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG in der Fassung der B-VG Novelle 1992 (BGBl 276). Nach der letztgenannten Bestimmung gehören zum Kompetenzbereich des Zivilrechtswesens des Bundes nicht Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen. Der land- und forstwirtschaftliche Grundverkehr war schon seit jeher Landessache (vgl die von Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht KK 87 zitierten E). Im Hinblick auf den Grundstücksverkehr mit Baugrundstücken haben die österreichischen Bundesländer und der Bund eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG abgeschlossen (BGBl 1993/260; TirLGBl 1993/11). Damit sollten einheitliche zivilrechtliche Bestimmungen über den Grundverkehr (mit Baugrundstücken) geschaffen werden. Nach Art II Abs 2 der B-VG Nov BGBl 1992/276 sind die Bundesländer überdies verpflichtet worden, innerhalb von zwei Jahren auch ihre Vorschriften über den Ausländergrundverkehr und den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr der einheitlichen Zivilrechtsregelung anzupassen. Entgegen der üblichen Systematik (siehe etwa Holzhammer ZVR4 2) werden offenbar auch die speziellen exekutionsrechtlichen Bestimmungen in diesem Übereinkommen den Begriff Zivilrecht unterstellt.
Nach der bereits auf die Monarchie zurückgehenden Regelung des Art 15 Abs 9 B-VG können die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes treffen ("lex Starzynski"). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes reicht diese Kompetenz aber nur so weit, als derartige Bestimmungen mit der Hauptmaterie in unerläßlichem Zusammenhang (so Öhlinger, Verfassungsrecht2 299; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts Rz 270) stehen bzw für diese "erforderlich" sind (Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht I Rz 19023 und die dort angeführten E des VfGH). Aus dieser Beschränkung leitet Sandholzer (Grundverkehr und Ausländergrunderwerb [1991] 135) zu Recht ab, daß durch die Regelungen in den Landesgrundverkehrsgesetzen der normale Ablauf des Exekutionsverfahrens so wenig wie möglich gestört werden soll.
Nach Art 6 des zitierten Gliedstaatsvertrages hat das Exekutionsgericht die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen; diese ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art 7 Abs 1 zu verständigen. Nach Art 7 Abs 2 dieser Vereinbarung ist nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigung oder dgl, aber auch dann, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags bzw der Anzeige bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zukommt, der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Wie Christian Schneider (Österreichisches Grundverkehrsrecht [1997] Anm 8 zu Art 6 leg cit) zu Recht darlegt, kann mit dem Zuschlag in Art 6 nur der ursprüngliche im Versteigerungstermin erteilte Zuschlag gemeint sein. Zum einen wird dieser nur wirksam, wenn der Ersteher die entsprechende grundverkehrsrechtliche Bewilligung erhält, weshalb die Grundverkehrsbehörde über ein solches Verfahren ins Bild gesetzt werden soll, andererseits kommt es bei Versagung der erforderlichen Genehmigung zu einer erneuten Versteigerung nach Art 8, bei der nur Personen zugelassen werden dürfen, die von der zuständigen Behörde (in verschiedenen Formen) dazu legitimiert werden. Für den Fall der Wirksamerklärung, Ausfertigung und Verlautbarung des Zuschlags nach Art 7 Abs 2 ist dagegen kein weiteres Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden vorgesehen. Insbesondere enthält die zitierte Vereinbarung keine Bestimmung, wonach Grundverkehrsbehörden im Exekutionsverfahren ein Rechtsmittelrecht zustehen solle. Dagegen kann nach Art 18 Abs 1 des Staatsvertrages die landesgesetzlich bestimmte Behörde bei dem nach § 81 JN zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
Von den seither ergangenen Landesgrundverkehrsgesetzen bestimmen nur das Salzburger und das Tiroler, daß die genannten Zustellungen und Verständigungen an eine andere als die eigentliche Grundverkehrsbehörde zu erfolgen haben.
So sieht das Sbg GVG in seinem § 37 die Schaffung eines Grundverkehrsbeauftragten vor, bei dem es sich um einen weisungsfreien rechtskundigen Bediensteten des Landes handelt. Dieser hat nach Absatz 3 dieser Bestimmung die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in bezug auf die für die Zulässigkeit des Rechtserwerbes maßgebliche Nutzung wahrzunehmen; sich unter anderem um ein Mitbieten bei der Versteigerung durch die geeignete Interessenten zu bemühen; festgestellte Nutzungen, die nach seiner Auffassung den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, den zuständigen Behörden anzuzeigen; er hat die Parteistellung im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden und in Verwaltungsstrafverfahren sowie ein Auskunftsrecht gegenüber Versorgungsunternehmen. Eine Parteistellung im Exekutionsverfahren wird dem Salzburger Grundverkehrsbeauftragten vom maßgeblichen Gesetz nicht zugebilligt.
Was nun das Bundesland Tirol angeht, so ist das jüngste TirGVG 1996 nach seinen § 41 mit 1.10.1996 in Kraft getreten. Die in § 40 TirGVG 1996 angeordnete teilweise Weitergeltung des TirGVG 1983 in materiellrechtlicher Hinsicht ist für die hier zu lösenden Fragen ohne Bedeutung, so daß das Rekursgericht zu Recht bereits das neue Gesetz angewendet hat. Nach § 30 TirGVG 1996 hat (wie schon bisher) die Landesregierung einen rechtskundigen Beamten zum Landesgrundverkehrsreferenten zu bestellen. Diesem sind vom Gesetz eine Reihe von Kompetenzen zuerkannt worden. So kann bei Zweifeln darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt, eine der beiden Grundverkehrsbehörden (je nach Art des Grundstückes) darüber mit Bescheid entscheiden. Nach § 24 Abs 5 TirGVG 1996 sind solche Bescheide auch den Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann. Bescheide über die Erteilung der Genehmigung eines angezeigten Rechtsgeschäftes sind nach § 25 Abs 5 leg cit auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der gegen solche Bescheide ein Berufungsrecht hat, allerdings nicht gegen solche, mit denen der Genehmigungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu erlassen ist, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung bei einem bebauten Baugrundstück offenkundig vorliegen.
Nach § 18 TirGVG 1996 sind den Landesgrundverkehrsreferenten die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird und das Versteigerungsedikt dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen. Weiters ist er vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages nach § 19 Abs 1 zu verständigen. Im Fall einer erneuten Versteigerung hat der Landesgrundverkehrsreferent nach § 20 Abs 3 leg cit die Bieterbewilligung allen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des zweite, dritten und vierten Abschnittes nicht widerspräche. Wenn binnen dieser Frist keine Bewerber auftreten, hat er dies unverzüglich dem Exekutionsgericht mitzuteilen, das sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen hat (Abs 4). Schließlich kann der Landesgrundverkehrsreferent nach § 35 Abs 1 leg cit, bei dem nach § 81 JN zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Nach § 38 des Gesetzes stehen dem Landesgrundverkehrsreferenten gegenüber den Gemeinden Auskunftsrechte zu. Gegenüber der Regelung im verfassungswidrig zustandegekommenen TirGVG LGBl 1993/82 (von Fuith, TirGVG 1996 als TirGVG 1994 bezeichnet) wurde die Rechtsstellung des Landesgrundverkehrsreferenten praktisch nicht verändert, sieht man etwa davon ab, daß die Auskunftsverpflichtung nach § 38 eingeschränkt wurde (näheres siehe Walzel von Wiesentreu, Die Befugnisse des Landesgrundverkehrsreferenten, ZfV 1995, 289 ff).
Wie bereits das bgld GVG 1955 kannte auch bereits das TirGVG 1983 einen Landesgrundverkehrsreferenten. Nach § 14 Abs 1 dieses Gesetzes hatte die Landesregierung "zur Namhaftmachung geeigneter Käufer im Sinne des § 8, zur Namhaftmachung geeigneter Bieter bei Zwangsversteigerungen nach § 11, zur Erteilung der Bewilligung nach § 10 Abs 2 lit b und zur Ausübung des Berufungsrechtes nach § 13 Abs 3 eine mit den Angelegenheiten des Grundverkehrs vertraute Persönlichkeiten" zu bestellen.
Das zitierte Berufungsrecht bezog sich auf das grundverkehrsbehördliche Verfahren. Entgegen der scheinbar taxativen Aufzählung der genannten Bestimmung sahen auch die §§ 9 und 10 des TirGVG 1983 Kompetenzen des Landesgrundverkehrsreferenten im Exekutionsverfahren vor. Insbesondere ist auch eine dem neuen § 18 entsprechende Zustellung- und Verständigungsvorschrift in § 9 Abs 1 enthalten. Nach § 9 Abs 3 dieses Gesetzes konnte der Landesgrundverkehrsreferent außerdem bis zur Vornahme der Schätzung oder binnen acht Tagen nach Benachrichtigung von dem dem Versteigerungsverfahren zugrundegelegten Ergebnis einer früheren Schätzung beim Exekutionsgericht beantragen, daß die zu versteigernden Liegenschaften des Verpflichteten zusammen oder einzeln oder in Teilen versteigert werden. Wenn seinen Anträgen nicht Folge geleistet wurde, konnte er einen Beschluß, womit die Versteigerungsbedingungen festgestellt werden, mit Rekurs anfechten. Nach § 10 Abs 6 der TirGVG 1983 war unter anderem dann, wenn die Grundverkehrsbehörde fand, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden im ersten Versteigerungstermin den Vorschriften des Gesetzes entspricht, der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages nach den Vorschriften des § 183 Abs 1 bis 3 EO auszufertigen und zu verlautbaren.
Erst mit der Novelle LGBl 1991/74 zum TirGVG 1983 wurde die zivilrechtliche Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten eingeführt. Das Rekursrecht im Exekutionsverfahren nach § 9 Abs 3 blieb aufrecht, in dieser Bestimmung wurde der Begriff "Liegenschaften" durch "Grundstücke" ersetzt.
Bereits zum TirGVG 1962 (LGBl 1963/10) hatte der Verfassungsgerichtshof in bezug auf das dem Landesgrundverkehrsreferenten eingeräumte Berufungsrecht ausgeführt, daß diesem die Wahrung der öffentlichen Interessen obliegen solle, die bei Entscheidungen zugunsten der Genehmigungswerber rechtswidrigerweise vernachlässigt werden könnten (VfSlg 5.016).
Sieht man von der mehrfach zitierten Bestimmung des § 9 Abs 3 TirGVG 1983 ab, die im geltenden TirGVG kein Pendant hat, wurde bisher in der Literatur noch von niemanden die Auffassung vertreten, dem Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten käme im gerichtlichen Exekutionsverfahren Beteiligtenstellung oder gar ein Rechtsmittelrecht zu (vgl dazu etwa Walzel von Wiesentreu aaO 294 f; Christian Schneider, Handbuch ÖGV Recht 1996 440 f; Jordan/Walzel von Wiesentreu T 60 f in Fischer etc., Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer; Fuith, TirGVG 1996 und Klee/Fuith/Riess TirGVG (1992); Pietsch Grundverkehrsrecht Rz 229 ff Sandholzer Grundverkehr 136 ff; Christian Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht 1997). Derartige Befugnisse lassen sich auch weder aus den Erläuternden Bemerkungen - sei es zum Gliedstaatsvertrag, sei es zum TirGVG - noch aus dem Zweck der Einrichtung eines derartigen Grundverkehrsreferenten ableiten. Nach den EB zur Vereinbarung BGBl 1993/260 (723 BlgNR 18.GP 9) sollen die vorgesehenen Verständigungen der Grundverkehrsbehörden es diesen unter anderem ermöglichen, ihrerseits Interessenten auf die Versteigerung aufmerksam zu machen, deren Erwerb grundverkehrsrechtlich zulässig wäre. Nichts anderes soll der Zweck nach den EB 1993 zum TirGVG 1993 sein, das in seinem § 18 TirGVG 1996 diesbezüglich unverändert blieb (Christian Schneider Anm 1 zu § 18 TirGVG 1996 in Österreichisches GVR 1997). Christian Schneider (Handbuch ÖGVR 369) weist auch darauf hin, daß der Landesgrundverkehrsreferent für Tirol zwar zur Wahrung aller im Zusammenhang mit dem Grundverkehrsrecht stehenden öffentlichen Interessen berufen ist, seine Parteistellung (im grundverkehrsbehördlichen Verfahren) aber beschränkt ist. Weiters führt er aus (440), daß beim Versteigerungsverfahren nicht abgewartet werden soll, bis ein geeigneter Bewerber von sich aus bereit ist, im Versteigerungsverfahren mitzubieten; vielmehr sei die Behörde von der Zwangsversteigerung zu verständigen, damit sie Interessenten, deren Rechtserwerb grundverkehrsrechtlich zulässig wäre, auf die Versteigerung aufmerksam machen könne. Auch Walzel von Wiesentreu (ZfV 1995, 294) sieht den Zweck der Vorschrift insbesondere darin, dem Landesgrundverkehrsreferenten zu ermöglichen, geeignete Interessenten auf die Versteigerung aufmerksam zu machen. Wesentlich ist aber vor allem, daß auch dieser Autor die Tätigkeit des Genannten nicht als Wahrnehmung subjektiver, materieller Rechte des Landesgrundverkehrsreferenten oder des von ihm repräsentierten Rechtsträgers qualifiziert. Auf das Verwaltungsverfahren bezogen, erkennt er ihm die Stellung einer Amts- oder Organpartei zu. Allerdings komme ihm auch im grundverkehrsbehördlichen Verfahren keine umfassende Parteistellung im Sinn des AVG zu. Neben dem Informationsrecht habe der Landesgrundverkehrsreferent im Zwangsversteigerungsverfahren auch behördliche Befugnisse, was die Genehmigung des exekutiven Liegenschaftserwerbes angeht (294 f). Diesbezüglich komme ihm auch Behördenqualität zu (aaO 295).
Wie bereits dargelegt wurde, bezieht sich § 18 Abs 2 TirGVG 1996 auf die Erteilung des Zuschlages für im ersten Versteigerungstermin. Jener Beschluß nach § 19 Abs 2 leg cit, mit dem die Erteilung des Zuschlages wirksam zu erklären ist, ist dem Landesgrundverkehrsreferenten nicht mehr zuzustellen. Eine Verständigung ist ja bereits vorher erfolgt, eine Zustellung nach § 18 Abs 1 leg cit aber nicht vorgesehen. Auch diese Regelung spricht eindeutig gegen die Annahme eines Rekursrechtes des Landesgrundverkehrsreferenten gegen den von ihm im vorliegenden Fall angefochtenen Beschluß.
Aus all dem ist zusammenfassend abzuleiten, daß nach Beseitigung des Rekursrechtes gemäß § 9 Abs 3 des TirGVG 1983 dem Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten durch das TirGVG 1996 keine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und schon gar nicht ein Rekursrecht gegen jenen Beschluß zugebilligt wird, mit dem gemäß § 19 Abs 2 der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages für wirksam zu erklären ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz des Exekutionsrechts, wonach diejenigen Personen, auf deren Rechtsstellung ein Beschluß einen unmittelbaren Einfluß hat, ein Rekursrecht haben. Wie insbesondere von Walzel von Wiesentreu (ZfV 1995, 292) richtig hervorgehoben wird, wurde der Landesgrundverkehrsreferent nicht zur Wahrnehmung subjektiver, materieller Rechte (eigener oder des Landes Tirol) eingerichtet. Durch den Beschluß, mit dem im vorliegenden Fall das Erstgericht eine bereits anberaumte neuerliche Versteigerung eingestellt und den Zuschlag (nebst Anmerkung im Grundbuch) erteilt (gemeint offenbar: im Sinne des § 19 Abs 2 TirGVG 1996 für wirksam erklärt) hat, wurde somit in Rechte des Tiroler Landesgrundverkehrsreferenten nicht eingegriffen. Selbst wenn man dies aber bejahen könnte, gibt es keine Bestimmung, aus der sich seine Vertretungsbefugnis für das Land Tirol in diesem Verfahren ergeben würde. In der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes wurde, soweit ersichtlich ein Rechtsmittelrecht eines sonstigen Beteiligten immer nur dann zuerkannt, wenn in die zivilrechtliche Rechtsstellung eingegriffen wurde, während im vorliegenden Fall ausschließlich öffentlich rechtliche Befugnisse tangiert sein können.
Selbst wenn man einer derartigen Einschränkung nicht zustimmen wollte, käme schon deshalb die allgemeine Regelung über die Beteiligtenstellung vom Verfahren tangierter Dritter im vorliegenden Fall deshalb nicht zum Tragen, weil eben eine landesrechtliche Spezialregelung dieser Materie vorliegt, auf der sich, wie dargelegt, ein derartiges Rekursrecht gerade nicht ableiten läßt.
Wenn man einräumt, daß das Land Tirol, dem die Regelung des Grundverkehrs verfassungsrechtlich obliegt, insofern durch die Erteilung eines Zuschlages in seinen Rechten verletzt sein könnte, als dieser einer nicht geeigneten Person erteilt worden wäre, stellt eben das TirGVG in seinem § 19 eine Regelung zur Verfügung, durch die die Einhaltung der grundverkehrsrechtlichen Regelungen sichergestellt wird, weil eben die Grundverkehrsbehörde, allerdings nur binnen einer relativ kurz bemessenen Frist, eine Genehmigung versagen darf. Diese Frist soll gerade Verzögerungen des Exekutionsverfahren vermeiden (Sandholzer aaO 136; vgl auch 3 Ob 2194/96k, 3 Ob 2195/96g). Diesem Zweck liefe ein Rekursrecht des Grundverkehrsbeauftragten ebenfalls zuwider.
Demnach war dem Rekurs des Erstehers, eines sonstigen Beteiligten am Exekutionsverfahren, wie eingangs dargelegt, Folge zu geben. Entgegen seinem Antrag ist aber weder der angefochtene Beschluß als nichtig aufzuheben noch der erstgerichtliche Beschluß zu bestätigen. Vielmehr ist die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Rekurs des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Durch seinen unzulässigen Rekurs hat der Landesgrundverkehrsreferent einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem er unterlegen ist. Da es sich bei ihm aber um einen weisungsgebundenen Beamten handelt, ist sein Handeln dem zuständigen Rechtsträger, dem Land Tirol, zuzurechnen und dieses zum Kostenersatz zu verurteilen (RIS-Justiz RS0002177).
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