OGH 3Ob135/68 (RS0002109)

OGH3Ob135/6813.11.1968

Rechtssatz

1. Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muss spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO eine nach § 349 EO erfolgen.

2. Unterlässt es der betreibende Gläubiger, eine nach 1. notwendige Exekution nach § 349 EO rechtzeitig zu beantragen, so ist sein Begehren abzuweisen; es braucht ihm zur Ergänzung keine Frist gewährt werden (abweichend: MietSlg 6162).

Normen

EO §54 Abs1 Z3
EO §349 A
EO §353 IA
EO §353 IB
EO §353 III

3 Ob 135/68OGH13.11.1968

Veröff: EvBl 1969/105 S 161 = MietSlg 20757

3 Ob 47/83OGH23.03.1983

Vgl

1 Ob 505/94OGH14.07.1994

Auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützung, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muß spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO eine nach § 349 EO erfolgen. (T1) Veröff: SZ 67/126

9 Ob 47/10tOGH28.07.2010

Vgl auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. (T2)

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0030OB00135_6800000_001

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