Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte aufgrund eines rechtswirksamen und vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs, dem keine Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen im Falle nicht fristgerechter Zahlung zu entnehmen ist, die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten zur Hereinbringung einer ungetilgten Unterhaltsforderung der betreibenden Partei von insgesamt 127.800 S samt gestaffelten Verzugszinsen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Exekution bloß zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von insgesamt 127.800 S bewilligte. Es sprach ferner die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der Exekutionstitel keine Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen für die betriebene Unterhaltsforderung enthalte. Deshalb fehle es für die betriebene Zinsenforderung an einem Exekutionstitel.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 78 EO ist der Revisionsrekurs im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Bei dessen Berechnung sind gemäß § 54 Abs 2 JN Zinsen und Kosten, die - wie hier - als Nebengebühren betrieben werden sollten, nicht zu berücksichtigen (3 Ob 2222/96b). Eine Ausnahme gilt nur im Meistbotsverteilungsverfahren (SZ 68/93).
Da die Rekursentscheidung nur mehr die betriebene Zinsenforderung zum Gegenstand hatte, übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000. Der Rechtsmittelausschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO wirkt absolut und gilt auch dann, wenn das Rekursgericht über eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte.
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