OGH 3Ob2222/96b

OGH3Ob2222/96b30.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei E*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen DM 15,000.000 sA (im Revisionsrekursverfahren wegen Nebengebühren), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 1996, GZ 46 R 440/96p-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.Februar 1996, GZ 70 E 676/96f-3, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichtes vom 9.6.1994, GZ 4 C 453/91 und 5 C 48/92, das mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.2.1996, 70 E 676/96f-2, hinsichtlich der verpflichteten Partei für Österreich für vollstreckbar erklärt worden war, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderung von DM 15,000.000 samt 5 % Zinsen seit 1.7.1990 sowie der Kosten in Höhe von Franken 634.933,21 und Franken 428.083,40 sowie der mit S 150.508,80 bestimmten Kosten des Exekutionsantrags und der weiteren Exekutionskosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen der verpflichteten Partei. Das Mehrbegehren, diese Exekution auch zur Hereinbringung von 4 % Zinsen seit 9.6.1994 aus Franken 634.933,21 und Franken 428.083,40 zu bewilligen, wies das Erstgericht ab, weil eine Ersatzpflicht auch für Zinsen aus den zugesprochenen Kosten laut Exekutionstitel nicht bestehe. Die Exekution aufgrund eines ausländischen Titels könne nur so weit in Österreich geführt werden, als dieser auch für Österreich vollstreckbar erklärt werde. § 54a ZPO sei nur auf jene Kostenbeträge anwendbar, die "von österreichischen Gerichten erlassen" wurden. Diese materiellrechtliche Zinsenbestimmung sei auf ausländische Exekutionstitel, die in Österreich für vollstreckbar erklärt wurden, nicht anwendbar.

Das Rekursgericht bewilligte die Exekution auch zur Hereinbringung weiterer Kosten des Exekutionsantrags (Pauschalgebühr von S 168.540) - insoweit unangefochten - sowie der Forderung von 4 % Zinsen aus Franken 634.933,21 und Franken 428.083,40 seit 9.6.1994 und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, gemäß § 84 b EO sei nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Die Verfahrensvorschrift des § 54a ZPO finde auch bei der Vollstreckung ausländischer Urteile Anwendung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Exekution auch hinsichtlich 4 % Zinsen seit 9.6.1994 aus Franken 634.933,21 und Franken 428.083,40 ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstandes sind nach dem - außer im Meistbotsverteilungsverfahren (SZ 68/93) - auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 54 Abs 2 JN Zinsen und Kosten als Nebengebühren nicht zu berücksichtigen. Da das Rekursgericht ausschließlich über die betriebene Forderung von Zinsen aus den Kosten und über den Zuspruch der Pauschalgebühr entschieden hat, übersteigt der Entscheidungsgegenstand somit nicht S 50.000. Der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige, bindet den Obersten Gerichtshof nicht, weil das Rekursgericht hiemit zwingende Bewertungsvorschriften verletzt hat (vgl RZ 1992/16; E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 500).

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