European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0030OB00133.75.0617.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In der gegenständlichen Verlassenschaftssache gaben die Enkel des Erblassers M* und B* A* auf Grund des Gesetzes, die Schwägerin des Erblassers B* W* hingegen auf Grund einer letztwilligen Anordnung vom 10. Februar 1972 bedingte Erbserklärungen ab. Nach Annahme aller Erbserklärungen wurde den gesetzlichen Erben die Klägerrolle zugewiesen und von ihnen auch fristgerecht die Erbrechtsklage eingebracht (ON. 6, 9 und 16).
Hinsichtlich eines in der Wohnung des Erblassers befindlich gewesenen Bargeldbetrages von S 30.000,– erklärten die gesetzlichen Erben, daß er sich im Besitz des Erblassers befunden habe (S. 23), B* W* hingegen behauptete, dieser Betrag sei eine ihr für ihre langjährigen Dienste zugedachte Belohnung und falle nicht in den Nachlaß (Seite 24). In der Todfallsaufnahme scheint diese Summe nicht als Vermögen des Erblassers auf (ON. 1), auch die genauen Besitzverhältnisse wurden bisher nicht geklärt, insbesondere kein Inventar errichtet.
Das Erstgericht erteilte entsprechend einem Antrag der gesetzlichen Erben B* W* den Auftrag, den angeführten, offenbar von ihr an sich genommenen Geldbetrag an den Gerichtskommissär zu übergeben, weil der Geldbetrag bis zum Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens sicherzustellen sei.
Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der B* W* mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der gesetzlichen Erben ab. Es vertrat die Auffassung, daß der Bargeldbetrag von S 30.000,– an sich zum Nachlaß gehöre, sich aber nach den Verfahrensergebnissen in einem Briefumschlag befunden habe, in welchem auch ein vom Erblasser eigenhändig geschriebener und unterschriebener Zettel enthalten gewesen sei, nach dessen Inhalt das im Kuvert befindliche Geld der B* W* für ihre langjährige, sehr beschwerliche Betreuung des Erblassers gehöre (dieses bisher nicht als letztwillige Anordnung kundgemachte Schriftstück hatte B* W* gemeinsam mit ihrem Rekurs im Original vorgelegt).
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes von den gesetzlichen Erben erhobene Revisionsrekurs ist aus nachstehenden Erwägungen nicht gerechtfertigt:
Wer mit der Behauptung, auf Grund eines Vertrages oder einer Zuwendung auf den Todesfall Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses zu haben, diesen Gegenstand an sich genommen hat und dessen Herausgabe verweigert, kann zur Herausgabe vom Abhandlungsgericht nicht verhalten werden, vielmehr haben die Erben einen von ihnen behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtswege geltend zu machen (vgl. RZ 1968, 110 u.a.; ebensowenig ist im Streitfall vom Abhandlungsgericht darüber abzusprechen, ob ein gültiges Vermächtnis vorliegt, vergleiche hiezu SZ 42/69, JBl 1972, 621 u.a.). Schon deshalb ist der Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis beizutreten, dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
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