European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00133I.23.0719.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 21. 3. 2023 wies ein Rekurssenat des Oberlandesgerichts Wien in einer Ablehnungssache des Antragstellers dessen zweiten Rekurs gegen eine Entscheidung des Ablehnungssenats des Landesgerichts Krems als unzulässig zurück. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Oberlandesgericht Wien den Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des erwähnten Rekurssenats wegen behaupteter Befangenheit.
[2] Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag zurück.
[3] Der vom Antragsteller dagegen erhobene Rekurs ist zulässig, weil der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht entschieden hat. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Eine Ablehnung durch eine Verfahrenspartei muss gewissen Mindestanforderungen entsprechen. So muss der der Ablehnung zugrunde liegende Sachverhalt, aus dem sich der Ablehnungsgrund ergeben soll, im Ablehnungsantrag deutlich und konkret angegeben werden (8 Ob 119/16g). Im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen von ihnen konkrete personenbezogene Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden (8 ObA 83/12g). Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen ausgesprochene Vorwürfe und Beschuldigungen sind unbeachtlich (vgl RS0046011; 4 Ob 49/18m). Die Unzufriedenheit mit bestimmten Gerichtsentscheidungen oder deren behauptete Unrichtigkeit bilden keinen Ablehnungsgrund (vgl 8 ObA 68/12a).
[5] Der Ablehnungsantrag des Antragstellers hat diesen Mindestanforderungen nicht entsprochen. Ein tauglicher Ablehnungsgrund lässt sich diesem Antrag nicht entnehmen; dies gilt im Übrigen auch für den Rekurs des Antragstellers.
[6] Das Oberlandesgericht Wien hat den Ablehnungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
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