OGH 3Ob133/23i

OGH3Ob133/23i19.7.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers O* F*, vertreten durch W* F*, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Mai 2023, GZ 11 Nc 6/23a‑2, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00133I.23.0719.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 21. 3. 2023 wies ein Rekurssenat des Oberlandesgerichts Wien in einer Ablehnungssache des Antragstellers dessen zweiten Rekurs gegen eine Entscheidung des Ablehnungssenats des Landesgerichts Krems als unzulässig zurück. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Oberlandesgericht Wien den Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des erwähnten Rekurssenats wegen behaupteter Befangenheit.

[2] Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag zurück.

[3] Der vom Antragsteller dagegen erhobene Rekurs ist zulässig, weil der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien als Erstgericht entschieden hat. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Eine Ablehnung durch eine Verfahrenspartei muss gewissen Mindestanforderungen entsprechen. So muss der der Ablehnung zugrunde liegende Sachverhalt, aus dem sich der Ablehnungsgrund ergeben soll, im Ablehnungsantrag deutlich und konkret angegeben werden (8 Ob 119/16g). Im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen von ihnen konkrete personenbezogene Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden (8 ObA 83/12g). Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen ausgesprochene Vorwürfe und Beschuldigungen sind unbeachtlich (vgl RS0046011; 4 Ob 49/18m). Die Unzufriedenheit mit bestimmten Gerichtsentscheidungen oder deren behauptete Unrichtigkeit bilden keinen Ablehnungsgrund (vgl 8 ObA 68/12a).

[5] Der Ablehnungsantrag des Antragstellers hat diesen Mindestanforderungen nicht entsprochen. Ein tauglicher Ablehnungsgrund lässt sich diesem Antrag nicht entnehmen; dies gilt im Übrigen auch für den Rekurs des Antragstellers.

[6] Das Oberlandesgericht Wien hat den Ablehnungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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