European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00132.16G.0713.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete hat es nach dem Exekutionstitel zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in Österreich den Titel „Doktor“, „Dr.“ oder „Dr“ zu führen, wenn damit kein Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad verbunden ist, sofern er nicht einen Zusatz verwendet, aus dem sich das Fehlen dieser Graduierung ergibt.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Verpflichtete, der (nur) den akademischen Grad „Doctor of philosophy“ erworben hat, habe (neuerlich) gegen diesen Titel verstoßen, indem er – nach den für wahr zu haltenden Behauptungen im Strafantrag – auf seiner Homepage das Logo „Augenoptiker Dr W*****“ verwendete, ist nicht zu beanstanden.
Gerade weil Augenoptiker in Österreich ein Lehrberuf ist, die Ausübung dieser Tätigkeit also keine akademische Ausbildung erfordert, wird der Durchschnittsverbraucher, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der im Titelverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 18/14x ausgeführt hat, einen von einem solchen Unternehmer ohne weitere Konkretisierung geführten Doktorgrad als Hinweis auf eine medizinische Ausbildung verstehen, zumal Augenoptiker schon wegen der teilweisen Überschneidung der Tätigkeitsbereiche (etwa bei der Sehschärfemessung oder der Anpassung von Kontaktlinsen) im medizinischen Umfeld tätig werden. Dass Absolventen des Medizinstudiums in Österreich das Doktorat nur mit einem Zusatz („Dr. med. univ. et scient. med.“ oder „Dr. scient. med.“) erwerben, kann daran nichts ändern.
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