European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00130.20V.0902.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dass das Rekursgericht den vom Antragsteller (gemäß § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren) geltend gemachten Bereicherungsanspruch verneinte, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:
[2] Selbst wenn man die vom Erstgericht zur Rechtsgrundlosigkeit der Belastung des Antragstellers mit (anteiligen) Kreditrückzahlungsraten getroffene Feststellung als Negativfeststellung ansehen wollte, ginge diese zu seinen Lasten. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich der Bereicherungskläger alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen; auch die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit liegt daher beim Rückfordernden (RS0033564 [T1]; jüngst ausführlich 4 Ob 115/17s mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)