Normen
EO §35 B
3 Ob 127/91 | OGH | 26.02.1992 |
3 Ob 294/04p | OGH | 24.08.2005 |
nur: Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. (T1); Beisatz: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, die Befriedigung des betriebenen Anspruchs, insbesondere wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde, durch sukzessives Vorbringen im Prozess zu verschleppen. (T2) |
3 Ob 12/08y | OGH | 27.02.2008 |
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T2 |
3 Ob 98/09x | OGH | 26.08.2009 |
Beis wie T2; Beisatz: Um diesen beschriebenen Zweck zu erreichen, verbietet es die Eventualmaxime auch, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Oppositionsklage zu machen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_0030OB00127_9100000_002
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