OGH 3Ob127/91 (RS0001377)

OGH3Ob127/9126.2.1992

Rechtssatz

Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. Der Zweck der Eventualmaxime wird in Frage gestellt, wenn es dem Verpflichteten frei steht, zunächst seine Einwendungen nach § 35 EO und erst später seine Einwendungen nach § 36 EO zum Gegenstand eines Rechtsstreites zu machen. Dennoch kann - abgesehen von möglichen Kostenfolgen - der Verpflichtete die Einwendungen nach § 35 EO einerseits und nach § 36 EO mit gesonderten Klagen geltend machen.

Normen

EO §35 B

3 Ob 127/91OGH26.02.1992
3 Ob 294/04pOGH24.08.2005

nur: Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. (T1); Beisatz: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, die Befriedigung des betriebenen Anspruchs, insbesondere wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde, durch sukzessives Vorbringen im Prozess zu verschleppen. (T2)

3 Ob 12/08yOGH27.02.2008

Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 98/09xOGH26.08.2009

Beis wie T2; Beisatz: Um diesen beschriebenen Zweck zu erreichen, verbietet es die Eventualmaxime auch, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Oppositionsklage zu machen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_0030OB00127_9100000_002

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