OGH 3Ob127/08k

OGH3Ob127/08k3.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Hajek jun., Rechtsanwalt, Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 104, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Mag. Franz L*****, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung nach § 30 KO, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 14. März 2008, GZ 37 R 29/08a-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 29. Dezember 2007, GZ 5 C 1010/07v-11, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht bewilligte der beklagten Bank als betreibende Partei und nunmehrigen Anfechtungsgegnerin am 24. Jänner 2005 gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner zur Hereinbringung von 130.050,17 EUR sA die Fahrnis- und Forderungs-(Gehalts-)exekution. Am 29. Juni 2007 wurde die Exekutionsbewilligung samt Zahlungsverbot einer (weiteren) Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) zugestellt und am 11. Juli 2007 über das Vermögen des Verpflichteten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Hajek jun. zum Masseverwalter bestellt.

Mit seiner am 19. Oktober 2007 beim Erstgericht eingelangten, auf § 30 KO gestützten Anfechtungsklage begehrte der Masseverwalter die Unwirksamerklärung des am 29. Juni 2007 an der Forderung des Gemeinschuldners gegenüber der Drittschuldnerin (seiner Arbeitgeberin) von der beklagten Partei erworbenen Pfändungspfandrechts gegenüber den Gläubigern im Konkurs. Im Gegensatz zu zwei weiteren Pfändungspfandgläubigern, die die Unwirksamkeit ihrer Pfandrechte gegenüber den Konkursgläubigern anerkannt hätten, habe die beklagte Partei trotz Aufforderung des Masseverwalters auf die Geltendmachung ihres Pfändungspfandrechts nicht verzichtet.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe zur Klageführung keinen Anlass gegeben. Das Exekutionsgericht habe mit Beschluss vom 14. August 2007 ausgesprochen, dass das am 29. Juni 2007 begründete Pfandrecht gemäß § 12a KO bedingt erloschen sei und nur im Fall der Konkursaufhebung gemäß § 166 KO wiederauflebe. Nach Ansicht der beklagten Partei fehle die erforderliche Beschwer, weil vor der Konkurseröffnung begründete Absonderungsrechte gemäß § 12a Abs 3 KO mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats erlöschen würden. Einer Tätigkeit des Gerichts oder einer Einstellung des Exekutionsverfahrens bedürfe es nicht.

Der Masseverwalter replizierte, dass die Bestimmungen der §§ 12 und 12a KO eine Anfechtung nach § 30 KO nicht ausschlössen. § 12a KO führe nur zu einem bedingten Erlöschen des Pfändungspfandrechts, § 30 KO aber zu einer absoluten Unwirksamkeit.

Das Erstgericht gab der Anfechtungsklage statt und erklärte das zugunsten der beklagten Partei am 29. Juni 2007 erworbene Pfändungspfandrecht an der Forderung des Gemeinschuldners gegen die Drittschuldnerin gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners für unwirksam. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, dass die Exekutionsbewilligung an die Drittschuldnerin am 29. Juni 2007 zugestellt worden sei. Der Aufforderung des Masseverwalters, eine Erklärung abzugeben, dass das zugunsten der beklagten Partei erworbene Pfändungspfandrecht den Gläubigern im Konkurs gegenüber unwirksam sei, sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Im Exekutionsverfahren sei der Antrag des Masseverwalters auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen worden.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte der Erstrichter den unstrittigen Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass gemäß § 12a Abs 3 KO Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekutionsbefriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erworben worden seien, mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats erlöschen. Eines Tätigwerdens des Gerichts oder einer Einstellung des Verwertungsverfahrens bedürfe es nicht. Die Sicherungsrechte am Arbeitseinkommen würden ex lege erlöschen. Das Erlöschen wirke nicht auf die Zeit vor der Konkurseröffnung zurück, sodass Rechtshandlungen zur Begründung der Sicherungsrechte davon nicht betroffen seien. Beim Grundanspruch komme es bloß zu einem bedingten Erlöschen. Die Rechtswirkungen würden von der auflösend aufschiebenden Bedingung abhängen, dass das Konkursverfahren nicht aufgehoben werde. Während §§ 12 f KO ein Aufleben der Forderung nach Aufhebung des Konkurses ermögliche, ziele die Anfechtung nach den §§ 27 ff KO darauf ab, Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden seien und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam zu erklären. Nach der Rechtsprechung sei ein Rechtsgestaltungsbegehren erforderlich. Die Rechtsgestaltung nach den §§ 27 ff KO biete inhaltlich einen weiteren Rechtsschutz als er durch die Bestimmungen der §§ 12 f KO gewährt werde. Durch die Anfechtung werde das Wiederaufleben der Forderung nach Aufhebung des Konkurses verhindert. Nach der Rechtsprechung berühre das Erlöschen von Absonderungsrechten nach § 12 KO die Anfechtbarkeit nach den §§ 27 ff KO nicht. Gleiches müsse für die Bestimmung des § 12a KO gelten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es teilte die erstinstanzliche Auffassung, dass der Anfechtungsanspruch mit Rechtsgestaltungsklage durchzusetzen sei und daher auf die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nicht eingegangen werden müsse. Das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Anfechtung des Absonderungsrechts trotz dessen bedingten Erlöschens gemäß § 12a KO, wie dies auch schon im Verhältnis zu § 12 ausgesprochen worden sei (1 Ob 229/56). Für eine Anfechtbarkeit hätten sich im Schrifttum mehrere Autoren, vor allem König (Anfechtung3 Rz 13/30 ff), mit der vom Berufungsgericht ausführlich zitierten und für überzeugend erachteten Begründung ausgesprochen, weil es darum gehe, den Erlös aus den erloschenen Absonderungsrechten während der Restlaufzeit nach Konkurseröffnung (§ 12a Abs 1, § 113a Abs 2 KO) für die Masse zu lukrieren. Dem setze die Berufungswerberin „nichts Überzeugendes" entgegen. Auch wenn in Ansehung bereits fälliger, schon entstandener Forderungen von einem unbedingten Erlöschen zufolge § 12a KO auszugehen sei, weil deren Erlös ohnehin zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verwendet werde, könne wegen des möglichen Wiederauflebens der Sicherungsrechte der Grundanspruch des Gläubigers, sich aus künftig fällig werdenden Forderungen zu befriedigen, angefochten werden. Die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 30 KO wegen inkongruenter Deckung lägen vor. Dies werde von der beklagten Partei auch gar nicht bestritten. Der Masseverwalter habe jedenfalls die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten ausreichend behauptet und Beweismittel angeboten. Die Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit läge „ohnedies auf der Hand".

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Konkurrenz der §§ 12 f KO und §§ 27 ff KO oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass für eine Klageführung kein Rechtschutzinteresse bestehe. Es fehle an der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung, weil die Aus- und Absonderungsrechte an den einzelnen, während des Konkursverfahrens fällig werdenden Forderungen gemäß § 12a KO unbedingt erlöschen würden. Der Erlös aus diesen Forderungen sei während der Schwebezeit (bis zum allfälligen Wiederaufleben) ohnehin an die Gläubiger unter Wahrung der Gleichbehandlung zu verteilen. Der Schutzzweck der §§ 27 ff KO bestehe nicht in der Gleichbehandlung der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu § 12 KO seien wegen des gänzlich anderen Gesetzeszwecks verfehlt. § 12a KO sei gegenüber § 12 KO und gegenüber den Anfechtungsbestimmungen lex specialis. Der Bestimmung des § 12a KO hätte es gar nicht bedurft, wenn der verfolgte Zweck schon mittels Anfechtung nach den §§ 27 ff KO erreicht werden könnte.

Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist folgendes auszuführen:

I. Zum Normzweck und zu den Rechtsfolgen des § 12a KO:

1. Die hier wesentlichen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:

Abs 1:

Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt.

Abs 3:

Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Konkurseröffnung laufenden Kalendermonats. Wird der Konkurs nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.

Abs 4:

Aus- und Absonderungsrechte nach Abs 1 und 3 leben wieder auf, wenn

1. der Konkurs nach §§ 139, 166 oder 167 aufgehoben wird oder

2. die gesicherte Forderung wieder auflebt oder

3. das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder

4. die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.

Abs 6:

Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs 1 und 3 mitzuteilen.

2. Der gesetzliche Eingriff in rechtsgeschäftliche Vorausverfügungen über Arbeitseinkünfte (zeitliche Beschränkung der Abtretungen und Verpfändungen) zu Lasten der Gläubiger (Abs 1) und das noch frühere Erlöschen exekutiv erworbener Absonderungsrechte soll dem Gemeinschuldner den Abschluss eines Zwangsausgleichs, einen Zahlungsplan oder eine Restschuldbefreiung auch gegenüber gesicherten Gläubigern ermöglichen. Das pfändbare Einkommen des Gemeinschuldners soll als Befriedigungsfonds zur Verfügung stehen, weil es meist das einzige Vermögen des Gemeinschuldners ist (Apathy in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, § 12a KO Rz 1 f; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 12a KO Rz 1; EBRV 1218 BlgNR 18. GP, 16).

3. Das Wiederaufleben der Sicherungsrechte soll verhindern, dass der Schuldner die Konkurseröffnung bloß zu dem Zweck beantragt, die an seinem Einkommen bestehenden Pfandrechte zum Erlöschen zu bringen (EBRV aaO).

4. Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass das Erlöschen des Absonderungsrechts ex lege (ipso iure) mit Ablauf der gesetzlichen Fristen eintritt. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters oder eine Anfechtung nach den §§ 27 ff KO ist nicht nötig (Apathy aaO Rz 9; Deixler-Hübner aaO Rz 2).

5. Dies gilt nach völlig herrschender Meinung im Schrifttum für den Schwebezustand bis zum allfälligen Wiederaufleben der Absonderungsrechte, die nur auflösend bedingt erlöschen (Apathy aaO Rz 8 mwN; Deixler-Hübner aaO), was schon aus der Normierung des Wiederauflebens ableitbar ist.

6. § 12a KO ist gegenüber § 12 KO (Erlöschen von in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung erworbenen anderen Absonderungsrechten als solchen auf Arbeitseinkünfte) lex specialis (JA 1330 BlgNR 18. GP, 2). Auch zu § 12 KO wird im Schrifttum überwiegend sowie in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Pfandrechte nur bedingt erlöschen, unbedingt erst dann, wenn feststeht, dass es zu keiner Konkursaufhebung gemäß § 166 KO (der einzige Wiederauflebensgrund des § 12 KO) kommt (Deixler-Hübner aaO § 12 KO Rz 14 mwN).

7. Für in der Zeit des Schwebezustands (= der Zeitraum ab Ablauf der Fristen des § 12a Abs 1 und 3 bis zum Wiederaufleben) fällig gewordene Forderungen aus Arbeitseinkommen kann von einem unbedingten Erlöschen des Absonderungsrechts gesprochen werden. Der Erlös aus diesen Forderungen dient ja den Zwecken des Schuldenregulierungsverfahrens unter Einhaltung der Gläubigergleichbehandlung (Apathy aaO § 12a KO Rz 8; Deixler-Hübner aaO Rz 2; König, Bedarf die „Privatkonkurs"-Novelle einer Nachbesserung?, ecolex 1995, 252; Borns, Das Schicksal der Ab- und Aussonderungsrechte an Lohneinkünften im Konkurs, ÖBA 1995, 441 [446]). In Ansehung dieser Forderungen ist der Revisionsstandpunkt daher richtig, dass einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Anfechtungsklage das Rechtschutzinteresse bzw die Befriedigungstauglichkeit fehlt.

8. Nicht nur das Erlöschen, sondern auch das Wiederaufleben der Sicherungsrechte bedarf keiner Rechtshandlung oder eines gerichtlichen Beschlusses. Es tritt mit der Verwirklichung des Wiederauflebensgrundes ipso iure ein (Apathy aaO Rz 11; Borns aaO 450 f), was unter anderem auch darin begründet ist, dass in § 12a Abs 6 KO nur von einer Mitteilung an den Drittschuldner über das schon erfolgte Wiederaufleben der Rechte nach Abs 1 und 3 leg cit die Rede ist und das Gesetz eben keine Beschlussfassung vorsieht. Das Wiederaufleben wirkt - anders als dasjenige nach § 12 KO - nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen (Apathy aaO Rz 13).

9. § 12a KO sieht in seinem Abs 4 gegenüber § 12 KO weitere Wiederauflebensgründe vor.

II. Die dargelegte Rechtslage beseitigt entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin das Anfechtungsinteresse des Masseverwalters nicht:

1. Vorauszuschicken ist, dass Anfechtungsobjekt immer nur Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung sind (§ 27 KO). Wenn das Verpflichtungsgeschäft (bzw hier das Pfändungspfandrecht) unanfechtbar wäre, entgehen nach der Konkurseröffnung erfolgte Befriedigungen des Gläubigers der Masse.

2. Nach der vom Berufungsgericht ausführlich zitierten Ansicht Königs (Anfechtung3 Rz 13/30 ff) ist trotz des bedingten Erlöschens des Absonderungsrechts gemäß § 12a KO die Zulässigkeit einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO zu bejahen, um auch dessen Erlös während der Restlaufzeit nach Konkurseröffnung für die Masse lukrieren zu können. Im Schrifttum wird für den Anwendungsbereich des § 12a KO zutreffend zwischen dem Grundanspruch, sich aus künftig fällig werdenden Forderungen zu befriedigen, und dem Anspruch auf Befriedigung bereits fälliger Forderungen differenziert (Apathy aaO Rz 8; Borns 446; Deixler-Hübner aaO Rz 2). Wegen des möglichen Wiederauflebens des Sicherungsrechts besteht ein Rechtschutzinteresse, schon vor dem möglichen Wiederaufleben den Grundanspruch anfechten zu können. Überdies und jedenfalls muss dies für vor der Konkurseröffnung entstandenes und gepfändetes Arbeitseinkommen (also für den Zeitraum zwischen Pfändung und Konkurseröffnung) gelten. Schon dies begründet ein befriedigungstaugliches Anfechtungsinteresse.

Auch wenn § 12a KO zwar in vielen Fällen ex post betrachtet eine Anfechtung überflüssig machen wird, weil es zu keinem Wiederaufleben kommt (vgl verstärkter Senat 6 Ob 131/71 = SZ 45/12, allerdings zu § 12 KO) ist die Anfechtung der Vorausverfügung (§ 12a Abs 1 KO) oder der Pfändung (Abs 3) nicht a priori (ex ante) als befriedigungsuntauglich anzusehen, weil es für die jedem Anfechtungstatbestand innewohnende Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit ausreicht, dass der beweispflichtige Masseverwalter nachweist, dass eine erfolgreiche Anfechtung die Befriedigungsaussichten wahrscheinlich zu fördern im Stande ist (6 Ob 2296/96g = SZ 69/260; Koziol/Bollenberger in Buchegger4, Insolvenzrecht, § 27 Rz 50 mwN). Da der absonderungsberechtigte Anfechtungsgegner nach dem möglichen Wiederaufleben seines nur bedingt erloschenen Absonderungsrechts im Exekutionsverfahren eine anfechtungsfeste Befriedigung erhielte, liegt ein Interesse an der vorherigen Anfechtung der Pfändung auf der Hand. Wegen der teils sehr kurzen Anfechtungsfristen wäre es nicht sachgerecht, die Anfechtungsklage erst zuzulassen, wenn etwa nach Aufhebung des Konkurses und dem dadurch bewirkten Wiederaufleben des Absonderungsrechts dieses erst nach Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (§ 212 KO) angefochten werden dürfte und nicht schon während des zuvor anhängig gewesenen Konkursverfahrens. Der Masseverwalter hat schon in dieser Zeit ein Rechtschutzinteresse an der endgültigen Abwehr des Wiederauflebens des Absonderungsrechts.

3. Zu der vom Berufungsgericht bejahten Frage der Inkongruenz des bekämpften exekutiven Pfandrechts führt die Revision nichts aus. Dazu genügt der Hinweis auf die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0064563).

Aus den dargelegten Gründen steht das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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