OGH 3Ob126/83 (RS0076753)

OGH3Ob126/8324.8.2022

Rechtssatz

Die Wirksamkeit des Sicherungsrechts hängt von der jeweiligen lex rei sitae ab, ist also nach einem Statutenwechsel der neuen Lageortsrecht ausgeliefert, und zwar sowohl mit heilender als auch mit vernichtender Wirkung. Der Fortbestand eines unter der Herrschaft des früheren Belegenheitsrechtes wirksam begründeten Sicherungsrechtes hängt daher nach Lageortswechsel des Sicherungsgutes allein von der Anerkennung durch neue lex rei sitae ab, die hiefür in der Regel die Einhaltung ihrer grundlegenden Publizitätserfordernisse verlangt.

Normen

IPRG §31

3 Ob 126/83OGH14.12.1983

Veröff: SZ 56/188 = EvBl 1984/118 S 465 = JBl 1984,550 (zustimmend Schwimann; zustimmend Hoyer,543) = IPRax 1985,165 (Martiny, 168; siehe auch Rauscher JBl 1985,321)

7 Ob 723/88OGH19.01.1989

nur: Der Fortbestand eines unter der Herrschaft des früheren Belegenheitsrechtes wirksam begründeten Sicherungsrechtes hängt daher nach Lageortswechsel des Sicherungsgutes allein von der Anerkennung durch neue lex rei sitae ab. (T1)

3 Ob 249/18sOGH23.01.2019

Gegenteilig; Beisatz: Gegenteilig für in Deutschland wirksam erworbenes Sicherungseigentum. (T2); Bemerkung: Siehe RS0132536 laut Punkt 1. (T3); Veröff: SZ 2019/4

7 Ob 99/22tOGH24.08.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sicherungsübereignungsvertrag mit grenzüberschreitendem Bezug zu Deutschland. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00126_8300000_006

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