Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verweigerte die Entscheidung über den vom Verpflichteten gegen drei Richter des Erstgerichts gerichteten Ablehnungsantrag wegen Rechtsmissbräuchlichkeit mit der Begründung, der Ablehnungswerber habe bereits wiederholt unrichtige Gerichtsentscheidungen als Ablehnungsgrund geltend gemacht, was aber nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein könne. Hierüber legte es einen Aktenvermerk an, wovon es Ausfertigungen den Parteien zustellte.
Das Rekursgericht lehnte die Entscheidung über den gegen den Aktenvermerk eingebrachten Rekurs des Ablehnungswerbers mit Beschluss ab. Begründend verwies das Rekursgericht auf 17 vorher vom Verpflichteten eingebrachte Ablehnungsanträge und die Verbindung des gegenständlichen Ablehnungsantrags mit dem gleichzeitig eingebrachten Rekurs gegen den einen anderen Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss des Erstgerichts. Rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge müssten nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er eine inhaltliche Entscheidung über den von ihm eingangs erwähnten Ablehnungsantrag anstrebt, ist nicht zulässig.
Gemäß § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751; vgl auch RS0016522, RS0074402). Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen (4 Ob 89/09f). Hier gingen die Vorinstanzen übereinstimmend von der Rechtsmissbräuchlichkeit des gestellten Ablehnungsantrags aus. Bei einem derartigen Sachverhalt kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr angerufen werden (vgl RIS‑Justiz RS0098751).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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