European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00119.19Z.0829.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Begründung des Berufungsgerichts, das Vorbringen der Oppositionsklägerin sei unschlüssig, vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:
Zu Recht weist die Entscheidung zweiter Instanz darauf hin, dass – ungeachtet eines allenfalls bestehenden Erwerbstitels – Behauptungen der Klägerin zu dem für den Eigentumserwerb des Mitleasingnehmers von der Beklagten als Eigentümerin des Fahrzeugs ebenso erforderlichen Modus zur Gänze fehlen (vgl dazu schon 10 Ob 50/17a im Wiederaufnahmeverfahren zum Titelverfahren). Ein Erlöschen des betriebenen sachenrechtlichen Herausgabeanspruchs der Beklagten lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ableiten.
Dass sich die – im Übrigen ausschließlich zu nicht präjudiziellen Rechtsfragen und vielfach nur schwer nachvollziehbar argumentierende – Revision insoweit im Hinweis auf eine Übergabe kurzer Hand (§ 428 2. Fall ABGB) erschöpft, entspricht weder einer gesetzmäßigen Ausführung der Revision (RS0043603) noch stellt dies ein schlüssiges Argument dar:
Es fehlten nämlich schon in erster Instanz die erforderlichen Behauptungen, dass der Mitleasingnehmer beim Abschluss des Vergleichs/bei dessen Erfüllung bereits Inhaber des Fahrzeugs gewesen sei (vgl 10 Ob 50/17a). Das überrascht allerdings auch hier nicht; ist doch unstrittig, dass das Fahrzeug sich „nach wie vor bei der Klägerin befindet“ (Seite 4 der Revision), also schon seit einem früheren Zeitpunkt ununterbrochen bei der Klägerin war.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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