Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es hier nicht an, weil der Exekutionstitel ("die Nutzung des ... Gebäudes ... für Wohnzwecke aufzulassen") ein Unterlassungstitel ist, der gemäß § 355 EO zu vollstrecken ist; da die betreibende Partei im Exekutionsantrag nicht die Verhängung, sondern nur die Androhung einer Geldstrafe beantragte, war der Exekutionsantrag im bekämpften Umfang wegen Fehlens des für seine Bewilligung erforderlichen Strafantrages (SZ 54/115; ÖBl 1983, 94) abzuweisen, sodaß die rekursgerichtliche Entscheidung im Ergebnis richtig ist.
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