Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Gesellschaft die Sicherstellungsexekution auf Grund des vom Erstgericht am 24. Feber 1989 erlassenen und am 1. März 1989 zugestellten Wechselzahlungsauftrages (§ 371 Z 2 EO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig. Auch im Exekutionsverfahren gilt über § 78 EO, soweit nicht für den Fall der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung auf Grund im Ausland geschaffener Titel (§ 83 Abs 3 EO) und die Verteilung des Meistbots im Liegenschaftsversteigerungsverfahren (§ 239 Abs 3 EO) anderes angeordnet ist, die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der zur Zeit noch geltenden Fassung, wonach der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig ist, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist und zwar ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (SZ 56/165; SZ 57/42 uva). Die erst dann anzuwendende Neufassung des § 83 Abs 3 EO (Art XI Z 2 WGN 1989) und des § 239 Abs 3 EO (Art XI Z 3 WGN 1989), wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt (Art XLI Z 5 WGN 1989), sollte nur klarstellen, daß in diesen beiden Fällen zwar der Rechtsmittelausschluß wegen Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses nicht gilt, wohl aber alle sonst in den anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses geltenden Anfechtungsvoraussetzungen (AB 991 BlgNR 17.GP zum Art XI Z 2 und 3 WGN 1989).
Damit ist aber auch klar, daß außerhalb der besonders geregelten Fälle (Ausländischer Titel und Meistbotsverteilung) auch im (Sicherungs-) Exekutionsverfahren ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen ist.
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