Rechtssatz
Das Exekutionsgericht hat nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge § 182 ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung.
3 Ob 33/06h | OGH | 15.02.2006 |
nur: Das Exekutionsgericht hat keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. (T1) |
3 Ob 2/20w | OGH | 27.05.2020 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung. (T2) |
3 Ob 52/22a | OGH | 28.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erstreckung der Verteilungstagsatzung wegen unzureichender Urkunden iSd § 210 EO. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0030OB00113_02T0000_002
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