Normen
3 Ob 113/01s | OGH | 19.09.2001 |
3 Ob 105/03t | OGH | 21.08.2003 |
Beisatz: Die qualifizierten - öffentlichen oder öffentlich beglaubigten - Urkunden sind mit dem Exekutionsantrag im Original vorzulegen. (T1); Beisatz: Der Eintritt einer im Exekutionstitel genannten Bedingung wird nicht durch die beigegebene Vollstreckbarkeitsbestätigung nachgewiesen. (T2) |
3 Ob 77/04a | OGH | 26.05.2004 |
Vgl auch; nur: Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Die Vorlage derartiger Urkunden ersetzt jedoch nicht ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag. (T3); Beisatz: Wurden im Exekutionsantrag keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt, entfällt auch die Verpflichtung des Exekutionsgerichts zu einem Verbesserungsversuch. (T4) |
3 Ob 168/06m | OGH | 19.10.2006 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bei Nichtvorlage von Urkunden iSd § 7 Abs 2 EO ist der Exekutionsantrag jedenfalls dann ohne Verbesserungsversuch abzuweisen, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte. (T5) |
3 Ob 70/18t | OGH | 23.05.2018 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20010919_OGH0002_0030OB00113_01S0000_001
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