OGH 3Ob112/94

OGH3Ob112/9419.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1.) Eugene Lawrence W*****, Geschäftsmann, *****, 2.) Shelley Jean V*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Dr. Franz Regger, Dr. Stefan Kofler, Dr. Christian Zangerle und Dr. Norbert Rinderer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Manfred B*****, Programmierer, ***** vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen kanadische Dollar 5.822 und kanadische Dollar 2.865, infolge Revision der betreibenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. Juni 1994, GZ 13 R 12/94-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 5. Jänner 1994, GZ 1 Nc 13/93-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der betreibenden Parteien wird zurückgewiesen.

Der Antrag der verpflichteten Partei auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Verpflichtete hat am 18. Dezember 1988 zwei deutsche Schäferhunde des Erstbetreibenden und einen deutschen Schäferhund der Zweitbetreibenden erschossen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtes der Queen's Bench, Winnipeg Center, vom 29. August 1990, GZ I-89-01-36136, wurde der Verpflichtete schuldig erkannt dem Erstbetreibenden in der Hauptsache kanadische Dollar 5.822, der Zweitbetreibenden an Hauptsache kanadische Dollar 2.865, die aufgelaufenen Zinsen bis zur Erlassung des Urteiles (kanadische Dollar 859,11 und kanadische Dollar 332,28, die Kosten von kanadische Dollar 2.843,10) sowie 5 % Zinsen aus diesen Beträgen ab 29. August 1990 zu bezahlen.

Auf Antrag der Betreibenden wurde mit Anordnung eines Richters des Supreme Court of British Columbia am 29. November 1991 die Registrierung dieses Urteils verfügt.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30. März 1993 wurde den Betreibenden auf Grund des Urteiles des Gerichtes der Queen's Bench Winnipeg Center vom 29. August 1990, GZ C I-89-01-36132, des Eintragungsbeschlusses des Supreme Court of British Columbia Victoria vom 29. November 1991 Nr 914127, sowie der Bestätigung des Supreme Court of British Columbia Victoria vom 2. April 1992 Nr 914127 wider den Verpflichteten die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt.

Der Verpflichtete erhob in erster Linie Widerspruch.

Das Erstgericht erklärte auf Grund dieses Widerspruches die bewilligte Exekution für unzulässig und versagte dem Urteil des Gerichtes von Queen's Bench Winnipeg Center die Vollstreckbarkeit. Wie sich aus der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 28. September 1970, BGBl Nr 314, ergebe, bestehe zwischen Österreich und Kanada Gegenseitigkeit für die Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nur in Ansehung der Provinz Britisch Kolumbien. Durch die bloße Registrierung eines Urteiles einer anderen Provinz in Britisch Kolumbien werde die Entscheidung nicht zu einer solchen eines Gerichtes von Britisch Kolumbien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der betreibenden Parteien nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Betreibenden ist unzulässig.

Auf das Rechtsmittelverfahren über einen nach § 83 EO aF (vor der EO-Nov 1995) erhobenen Widerspruch sind jedenfalls noch die in § 83 Abs 2 EO ausdrücklich zitierten §§ 461 ff ZPO anzuwenden (JBl 1962, 98 = EvBl 1962/216). Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Ist Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz ein Geldbetrag in fremder Währung dann ist der maßgebliche Wert nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung ergangen ist (SZ 58/85 = EvBl 1986/73 mwN; Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 502 ZPO).

Die Forderungen der betreibenden Parteien sind nicht zusammenzurechnen, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht gegeben sind. Hat der Verpflichtete durch Schüsse Hunde verschiedener Eigentümer getötet, liegt keine materielle Streitgenossenschaft im Sinn des § 11 Z 1 ZPO, sondern nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor. Ansprüche formeller Streitgenossen sind aber für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen (ZVR 1985/170; MietSlg 33.671 ua; Kodek in Rechberger aaO). Mehrere Personen sind nur dann aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten; entscheidend ist somit ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt (Fasching, ZPR2 Rz 371). Daran hat auch die Neufassung des § 11 Z 1 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert (ZVR 1985/170; SZ 57/17). Ein solcher gemeinsamer rechtserzeugender Sachverhalt wurde etwa verneint, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche aus demselben (Unfalls-)Ereignis ableiten (SZ 49/47; JBl 1953, 541).

Nach § 54 Abs 2 JN haben unter anderem Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Mit der Hauptsache geltend gemachte Zinsen sind selbst dann nicht bei der Höhe des Entscheidungsgegenstandes zu berücksichtigen, wenn sie kapitalisiert worden sind (NZ 1982, 154; 3 Ob 611/85; Mayr in Rechberger aaO Rz 3 zu § 54 Abs 2 JN). Daraus folgt, daß der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO ausschließlich und gesondert die betriebenen Kapitalforderungen in Höhe von 5.822 bzw

2.865 kanadische Dollar zugrunde zu legen sind.

Nach Mitteilung der österreichischen National- bank vom 15. Mai 1996 betrug der Devisenmittelkurs des kanadischen Dollars am 6. Juni 1994 (Tag der Berufungsentscheidung) S 855.

Damit übersteigt aber der Entscheidungsgegen- stand des Berufungsgerichtes weder in Ansehung des Erstbetreibenden (S 49.778,10), noch in Ansehung der Zweitbetreibenden (S 24.495,75) S 50.000.

Die Revision der Betreibenden ist zurückzuwei- sen.

Da die verpflichtete Partei auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen hat, war diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung ist daher abzuweisen.

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