Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei beantragte gegen die Verpflichtete die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO und stellte in der Folge unter anderem vier weitere Strafanträge. Die Schriftsätze langten zwischen 21.4. und 24.4.1997 beim Erstgericht ein und erhielten jeweils ein eigenes Aktenzeichen. Am 29.4.1997 brachte sie wortgleiche, aber um das Datum der Vollstreckbarkeit des Titels ergänzte Anträge beim Erstgericht ein und gab dazu an, sie lege diese in verbesserter Form vor. Auch diese Anträge erhielten jeweils ein eigenes Aktenzeichen und wurden der Verpflichteten wie schon die erstgenannten zur Äußerung zugestellt. Mit Beschluß vom 16.6.1997 bewilligte das Erstgericht die ursprünglichen Anträge und verhängte jeweils Geldstrafen. Ein Rekurs der Verpflichteten dagegen blieb ebenso erfolglos wie ein von ihr gegen die Rekursentscheidung erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs.
Mit gesonderten Beschluß vom selben Tag wies das Erstgericht die verbesserten Anträge wegen Streitanhängigkeit zurück.
Den dagegen erhobenen Rekurs des betreibenden Gläubigers wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der betreibenden Partei fehlt es spätestens seit den Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Jänner 1998 GZ 3 Ob 16/98v und 3 Ob 17/98s (der Geschäftsabteilung übergeben am 29.1.1998) an der für die sachliche Erledigung jeglichen Rechtsmittels erforderlichen (zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0043815 und RS0041770; Kodek in Rechberger Rz 9 vor § 461 ZPO mwN) Beschwer. Seither sind die (stattgebenden) Entscheidungen, die sie mit ihren Anträgen auf Exekutionsbewilligung und Strafverhängung herbeiführen wollte, rechtskräftig. Die von ihr eingebrachten Verbesserungsschriftsätze sind damit jedenfalls bedeutungslos geworden.
Daß das Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung zweiter Instanz die erforderliche Beschwer für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof keinesfalls zu begründen vermag, ist einhellige Rechtsprechung (RS0002396; Kodek in Rechberger Rz 9 vor § 461 ZPO mN).
Ein Kostenzuspruch gemäß § 50 Abs 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil
das Rechtsschutzinteresse am außerordentlichen Revisionsrekurs
bereits vor dem Einbringen desselben (Postaufgabe am 3.2.1998)
weggefallen ist (EvBl 1993/60 u. w. E zu RS0036129; 6 Ob 2171/96z =
ÖJZ-LSK 1997/99 = Jus-Extra Z 2244; Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 50
ZPO).
Im übrigen konnte sich die betreibende Partei durch die Zurückweisung von Anträgen, die sie nach ihrem Rekursvorbringen gar nicht gestellt hat, durch das Erstgericht nicht mit Recht als beschwert erachten.
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