European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00111.15T.0617.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
In teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses sprach das Rekursgericht aus, dass dem ehemaligen Sachwalter zur Ergänzung bzw Vorlage der Sachwalterschaftsrechnung in Form einer Schlussrechnung für die Zeit von 29. April 2014 bis 6. August 2014 eine Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses eingeräumt werde und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen. Aufträge, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen, sondern deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen, sind unanfechtbar (RIS‑Justiz RS0006327; RIS-Justiz RS0006399 [T4, T11]; 2 Ob 41/07d; 2 Ob 73/11).
Nicht die Entscheidung des Rekursgerichts, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung (vgl 3 Ob 19/11g) können in seine Rechtsstellung eingreifen.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens darauf bedarf, ob nicht das erstinstanzliche Vorbringen des ehemaligen Sachwalters, wonach er mangels jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen über keine Belege zum Vermögensstatus verfüge (vgl ON 63) in Verbindung damit, dass er nach der Aktenlage in dem Zeitraum von knapp mehr als drei Monaten seiner „Tätigkeit“ keine finanziellen Angelegenheiten für den Betroffenen besorgte, bereits als „Schlussrechnung“ (im Sinn einer Negativmeldung) aufzufassen ist.
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