Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das der Klage in ihrem Punkt 1. stattgebende Teilurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 596,18 EUR (darin 99,37 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 765,08 EUR (darin 68,12 EUR Umsatzsteuer und 356,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagten sind Eigentümer von benachbarten Liegenschaften (Höfen) in Tirol. Auf der Liegenschaft des Klägers (mit dem Grundstück 2235/2) lastet aufgrund des zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags vom 31. Jänner 1977 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 2235/2 zugunsten der Liegenschaften der Beklagten (TZ 334/1977, 5882/2008, CLNr 6a).
Der Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Jänner 1977 (TZ 334/1977) hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Jakob A***** [Rechtsvorgänger des Klägers] ist Alleineigentümer des geschlossenen Hofes … mit u.a. auch den Gpn. 1947/1, 2233/1, 2226/1, 2235/1, 2234, 2249 und 2251. Festgestellt wird, dass über diese Grundstücke der im bezogenen Lageplan eingezeichnete und in der Natur ersichtliche Zufahrtsweg stadtauswärts über den …hof [nunmehr Hof des Klägers] zum Hof … [nunmehr Hof der Beklagten] führt. Hingegen ist Georg T***** [Rechtsvorgänger der Beklagten] Eigentümer des Hofes ….
Dies vorausgeschickt, räumt Jakob A***** … je für sich und Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft … zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Hofes … [nunmehr Hof der Beklagten] … das Recht ein, über diesen … Zufahrtsweg, der durchwegs eine Breite von 3,5 m aufweist und über die Grundparzellen 2251, 2249, 2235/1, 2233/1, 1947/1, 2226/1 und 2234 … verläuft, mit allen Fahrzeugen unbeschränkt in beiden Richtungen zu fahren und diesen Weg gleichzeitig als Gehweg zu benützen. ...“
Bis zum Jahr 2008 verlief die Servitutsstraße auf dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstück 2249 des DI D***** (diese Bezeichnung des Grundstückseigentümers wird trotz des 2009/2010 stattgefundenen Eigentümerwechsels aus Gründen der Vereinfachung beibehalten). Ab 2008 befand sich die Servitutsstraße auf dem Grundstück des Klägers, nachdem dieser von seinem Nachbarn DI D***** zwei Teilflächen aus den Grundstücken 2249 und 2252 gekauft hatte, die dem Grundstück 2235/2 des Klägers zugeschrieben wurden (TZ 5882/08).
Laut dem am 11. Juni 2008 zwischen DI D***** als Verkäufer und dem Kläger als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag soll
„durch den gegenständlichen Rechtserwerb eine Verbesserung der Infrastruktur erzielt werden …, indem die derzeit unmittelbar am Grundstück 2235/2 vorbeiführende Straße bergwärts verlegt werden soll, um die ständigen Gefahrensituationen beim Ein- und Ausfahren aus dem Grundstück 2235/2 hintanhalten zu können. Herr … D***** als Eigentümer der verbleibenden Grundstücke 2249 und 2252 ist mit einer Verlegung der Straße, die auf Kosten des … [Klägers] als Eigentümer des Grundstückes 2235/2 erfolgen würde, ausdrücklich einverstanden. …
Der Käufer ist in Kenntnis der über den Kaufgegenstand führenden Wegdienstbarkeiten und hat diese, soweit nicht etwa in Folge einer Verlegung des Weges eine Freistellung des Kaufgegenstandes zu erzielen ist, zu übernehmen.“
Zusätzlich zum Kaufvertrag vereinbarten die (Vertrags-)Parteien, dass der Kläger die Servitutsstraße nach Osten, außerhalb des zugekauften Teilstücks, verlegen darf.
Unter CLNr 17a (TZ 334/1977, 1676/2002) findet sich im C-Blatt der Liegenschaft des DI D***** - nach wie vor - folgende Belastung: „Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Gst 1947/1 2233/1 2226/1 2235/1 2249 2251 gemäß Dienstbarkeitsvertrag 1977-01-31 für EZ ….“ [angeführt sind hier auch die Liegenschaften der Beklagten].
Insgesamt sind im Lastenblatt der Liegenschaft des DI D***** unter CLNr 3 bis CLNr 26 sowie CLNr 28 Dienstbarkeiten eingetragen. Zu CLNr 27a wurde im Jahr 2010 aufgrund der Pfandurkunde vom 17. März 2008 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 980.000 EUR für die V***** AG eingetragen.
Im Sommer 2010 wurde über Veranlassung des Klägers, der die Servitutsstraße weiter „von seinem Haus weg bringen“ wollte, eine neue Straße gebaut, die auf dem Grundstück 2249 von DI D***** verläuft. Nach Fertigstellung dieser neuen Trasse wurde die frühere, ab 2008 über das Grundstück 2235/2 des Klägers verlaufende alte Trasse einer Nutzung durch die Beklagten unzugänglich gemacht, sodass diese seither die neue über das Grundstück 2249 führende Straße in Anspruch nehmen müssen.
Am 28. Oktober 2010 unterzeichnete DI D***** eine Ergänzung zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Jänner 1977, in der er seine Zustimmung erteilte, dass der Zufahrtsweg in einer Breite von 3,5 m gemäß der Urkunde vom 31. Jänner 1977 auf die Grundstücke 2249 und 2252 verlegt wird und ob der Liegenschaft der Beklagten bei der sub CLNr 17a einverleibten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens der neue Verlauf des Dienstbarkeitswegs ersichtlich gemacht wird.
Am 20. Oktober 2011 bestätigte DI D*****, dass für ihn die Dienstbarkeitsverträge betreffend die alte Straße 1 : 1 auf die neue Straße übergingen und er sich an seine Erklärung auch nach Beendigung dieses Prozesses gebunden erachte.
Der Kläger begehrt (ua) den Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten, die Verlegung des Dienstbarkeitswegs zu dulden.
Das Erstgericht gab diesem Teil des Klagebegehrens mit Teilurteil statt. Gemäß § 484 ABGB sei der Belastete berechtigt, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspreche. Die neue Weganlage sei ordnungsgemäß erstellt worden; durch die Verlegung habe sich keine maßgebende Verschlechterung ergeben. Das Geh- und Fahrrecht der Beklagten sei weiterhin im gleichen Rang grundbücherlich sichergestellt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab. Die Verlegung eines Servitutswegs an eine andere Stelle dürfe nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bilde. Der Kläger und DI D***** hätten vereinbart, dass der strittige Teil des Servitutswegs seit 2008 nicht mehr auf der Liegenschaft des DI D***** (Grundstück 2249), sondern auf der Liegenschaft des Klägers (Grundstück 2235/2) verlaufe. Zwar möge die Dienstbarkeit nach wie vor unter CLNr 17a als Belastung des Grundstücks 2249 des DI D***** eingetragen sein (weil ein anderer, hier nicht strittiger Teil des Servitutswegs weiterhin über das Grundstück 2249 verlaufe). Diese Servitut sei aber hinsichtlich des strittigen Teils des Servitutswegs durch die mit dem Kaufvertrag verbundene Änderung in den Eigentumsverhältnissen am dienenden Grundstück - bereits vor Verlegung des strittigen Wegteils - materiell erloschen. Sofern vorrangige Berechtigte einer Verbücherung im alten Rang nicht zustimmen (was hier in Bezug auf die Pfandgläubigerin V***** AG nicht der Fall sei), könne die Dienstbarkeitsverpflichtung hinsichtlich des strittigen Teils des Servitutswegs nicht im alten Rang unter CLNr 17a, sondern nur im laufenden Rang als Belastung der Liegenschaft des DI D***** (Grundstück 2249) einverleibt werden.
Für die Zumutbarkeit der Verlegung einer räumlich beschränkt auszuübenden Dienstbarkeit sei die Rangordnung der Dienstbarkeit von wesentlicher Bedeutung, weil im Fall der Betreibung eines der Dienstbarkeit im Rang vorgehenden Rechts im Zwangsvollstreckungsverfahren die Dienstbarkeit nur nach Maßgabe der Deckung im Meistbotsrest zu übernehmen sei, der Dienstbarkeitsberechtigte also in einem solchen Fall sein Recht verlieren könne.
Im Übrigen hätte DI D***** in das Verfahren einbezogen werden müssen: Es liege eine notwendige Streitgenossenschaft vor, weil durch die Nichterfassung des DI D***** die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu befürchten seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteige und die Revision im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die Einzelfallbezogenheit nicht zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilurteils.
Die beklagten Parteien beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und - im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilurteils - auch berechtigt.
Die Ausführungen des Klägers in seiner außerordentlichen Revision lassen sich dahin zusammenfassen, dass sich die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Verlegung eines Dienstbarkeitswegs auf ein anderes Grundstück dürfe nicht erfolgen, auf eine überholte Rechtsansicht stütze. In einer jüngeren Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof diesen Grundsatz auf den Fall eingeschränkt, dass der Berechtigte durch eine solche Verlegung (wegen der Gefahr eines Verlusts des bücherlichen Rechts) schlechter gestellt werde. Der Kläger und DI D***** hätten im Kaufvertrag vom 11. Juni 2008 vereinbart, dass der Servitutsweg nicht auf dem vom Kläger zugekauften Grundstücksteil verbleibe (und auf Grundstück 2235/2 des Klägers verlaufen solle), sondern so verlegt werde, dass er auf Grundstück 2249 des DI D***** verbleibe. Entsprechend dieser Vereinbarung habe der Kläger den strittigen Teil des Servitutswegs auch tatsächlich so verlegt, dass die neue Trasse auf Grundstück 2249 des DI D***** verbleibe. Damit sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichts verfehlt, dass die Servitut hinsichtlich des verlegten Teils des Servitutswegs materiell (oder formell) erloschen sei. Vielmehr sei die Verbücherung des neuen Wegverlaufs ob der Liegenschaft des DI D***** im Rang CLNr 17a möglich und zulässig. Dies hätten bisher nur die Beklagten durch Weigerung der Unterfertigung der ihnen vorgelegten Vereinbarung verhindert, weshalb das Unterbleiben der Eintragung allein ihnen selbst zuzurechnen sei.
Im Übrigen seien mit der Nichteinbeziehung von DI D***** in das Verfahren - entsprechend der Judikatur - keine Gefahr „unlösbarer Verwicklungen“ zu erwarten. DI D***** habe die Duldung der Wegverlegung nicht bestritten.
Dazu ist Folgendes zu erwägen:
1. Die Interessen des belasteten Grundeigentümers können eine Verlegung eines Servitutswegs ohne Zustimmung des Berechtigten erforderlich machen (siehe RIS-Justiz RS0011695). Zum Schutz des Berechtigten - vor allem vor einem Verlust des dinglichen Rechts - ließ die ältere Rechtsprechung eine solche Verlegung nur innerhalb desselben Grundstücks zu (RIS-Justiz RS0011723; Memmer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 484 Rz 17).
In der Entscheidung 7 Ob 337/97b (bbl 1998, 141 [Helmberg]) bejahte der Oberste Gerichtshof schließlich die Verlegung eines Servitutswegs auf ein anderes Grundstück, solange die Servitut dadurch nicht an Sicherheit verliert (zustimmend Helmberg, Entscheidungsanmerkung, bbl 1998, 142 f; Koch in KBB3 § 484 Rz 7).
2. In Bezug auf die Ausübung der Servitut auf einem „neuen“ Weg, dem der Berechtigte nicht zugestimmt hat, fordert die Rechtsprechung, dass wesentliche Interessen des Dienstbarkeitsverpflichteten für die Änderung sprechen; aus Sicht des Dienstbarkeitsberechtigten darf die Ausübung des Rechts nicht ernstlich erschwert oder gefährdet werden (RIS-Justiz RS0011740; 4 Ob 217/08b). In diesem Sinn müssen vom Dienstbarkeitsberechtigten erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse der Servitutsausübung nicht hingenommen werden (2 Ob 88/06i).
Im vorliegenden Fall liegt ein nachvollziehbares beträchtliches Interesse des Klägers an der Verlegung der Trasse (Verhinderung einer Gefährdung seines Hauses sowie der im Nahbereich aufhältigen Personen) auf der Hand. Auf der Seite der Beklagten fehlt es dagegen an einer unzumutbaren Erschwernis. Eine gewisse - objektivierbare - Erschwernis beim Winterdienst wird dadurch ausgeglichen, dass sich der Kläger obligatorisch verpflichtet hat, die Schneeräumung auf der neuen Straßenanlage nunmehr zur Gänze zu übernehmen, sodass sich insofern Vor- und Nachteile in etwa aufwiegen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer unzumutbaren Erschwernis für die Dienstbarkeitsberechtigten gesprochen werden.
3. Entscheidend ist daher, ob die Servitut für die Beklagten durch die Verlegung des Wegs auf ein anderes Grundstück, das im Eigentum eines Dritten steht, an Sicherheit verliert. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die bücherliche Belastung auf dem Grundstück 2249 des DI D***** (CLNr 17a) aufrecht zur Verfügung steht.
3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 2235/2 nach dem Grundbuchstand - anders als das Berufungsgericht meint - räumlich nicht auf einen bestimmten Grundstücksteil begrenzt ist; ein entsprechender Hinweis auf die Urkundensammlung (§ 5 GBG) findet sich im Hauptbuch nicht. Auch nach Abschreibung der beiden Teilflächen von den Grundstücken 2249 und 2252 des DI D***** und Zuschreibung zum Grundstück 2235/2 des Klägers im Jahr 2008 stehen die genannten zwei Grundstücke des DI D***** nach wie vor als dienende Grundstücke im gleichbleibenden Rang CLNr 17a zur Verfügung (siehe Koch in KBB3 § 485 Rz 4 und Sailer in KBB3 § 847 Rz 3).
Somit bewirkt auch die zwischen dem Kläger und DI D***** zusätzlich zum Kaufvertrag vom 11. Juni 2008 getroffene Vereinbarung, „dass der Kläger die Servitutsstraße nach Osten, außerhalb des zugekauften Teilstückes, verlegen darf“ (also auf Grundstücke des DI D*****), im Hinblick auf das Aufrechtbleiben der Belastung mit der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten der Liegenschaft der Beklagten auf den Grundstücken 2249 und 2252 (CLNr 17a) keine Verschlechterung für die Dienstbarkeitsberechtigten.
3.2. Anders als das Berufungsgericht meint, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Servitut materiell erloschen sei: Sie ist weiterhin unter CLNr 17 als Belastung auf den Grundstücken des DI D***** einverleibt.
3.3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Servitut CLNr 17a im streitgegenständlichen Bereich nach wie vor zu Lasten des DI D***** aufrecht ist, sodass sich aus Sicht der Beklagten keine Verschlechterung der bücherlichen Sicherung ergibt.
4. Der Umstand, dass der Weg laut der zwischen dem Kläger und DI D***** geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 28. Oktober 2010 - neben dem Grundstück 2249 - teilweise auch auf das Grundstück 2252 verlegt wird, bewirkt ebenfalls keine Verschlechterung der bücherlichen Sicherung, führte doch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags vom 31. Jänner 1977 der Dienstbarkeitsweg über einen (kleinen) Teil des Grundstücks 2252, ohne dass dieses Grundstück in die bücherliche Sicherung des Rechtsvorgängers der Beklagten einbezogen worden wäre.
5. Es ist auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall eine notwendige Streitgenossenschaft - unter Einbeziehung von DI D***** - bestünde. Die vom Berufungsgericht und von den Beklagten befürchtete Gefahr „unlösbarer Verwicklungen“ besteht wegen der dinglichen Belastung beider Grundstücke nicht, können doch DI D***** und der Kläger jeweils selbständig über ihre Rechte verfügen. Laut den Feststellungen über die Vereinbarungen aus dem Jahr 2008 ist DI D***** damit einverstanden, dass der „neue“ Servitutsweg über seine Grundstücke verläuft.
6. Somit ist betreffend den Punkt 1. des Klagebegehrens das insoweit der Klage stattgebende Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
7. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die beklagten Parteien (zur ungeteilten Hand) haben dem erfolgreichen Kläger seine Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
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