Rechtssatz
Die Verlegung eines Weges an eine andere Stelle darf nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Einschränkung dient dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechtes verlustig gehen kann.
3 Ob 50/97t | OGH | 21.05.1997 |
Beisatz: Handelt es sich aber um ein nicht verdinglichtes vertraglich eingeräumtes Wegerecht, so kann ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass bei Überwiegen der Interessen des Belasteten der Berechtigte die Verlegung des Weges auf ein anderes Grundstück hinzunehmen hat. (T1) |
3 Ob 110/12s | OGH | 19.09.2012 |
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Verlegung auf ein anderes Grundstück zulässig, weil Servitut nicht an Sicherheit verlor (so schon 7 Ob 337/97b). (T2) |
4 Ob 214/18a | OGH | 27.11.2018 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Wird der Dienstbarkeitsberechtigte durch gerichtliche Entscheidung zur Zustimmung zur Servitutsverlegung durch Einwilligung in die Löschung der bisherigen Servitut verpflichtet, so setzt die rangwahrende Neubegründung einer Ersatzservitut einen entsprechenden Zug‑um‑Zug‑Einwand (Zug um Zug gegen die rangwahrende Einverleibung der neuen Servitut) des Berechtigten voraus. In diesem Fall ist die Zug‑um‑Zug‑Verpflichtung einschließlich der Vorrangeinräumung in den Urteilsspruch aufzunehmen, der die Grundlage für den Vollzug im Grundbuch bildet. (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19940113_OGH0002_0010OB00775_7800000_001
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