OGH 3Ob108/71 (RS0040965)

OGH3Ob108/716.10.1971

Rechtssatz

Im Fall der Säumnis des Beklagten ist der Kläger nicht auf sein Vorbringen in der Klage beschränkt, sondern darf auch noch in der ersten Tagsatzung weitere Tatsachen vortragen, die bisher vorgebrachten Behauptungen ergänzen und richtigstellen. Er darf nur den Gegenstand des Rechtsstreites nicht ändern und sein Klagebegehren nicht erweitern. Klageverbesserungen im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig. Urteilsgrundlage ist nicht nur die Klageschrift, sondern auch das mündliche Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Beziehung, mag es auch über die Klageschrift hinausgehen (Fasching III S 619, Sperl S 491, Neumann II S 1132, Petschek - Stagel S 344, Wolff S 192).

Normen

ZPO §396 B

3 Ob 108/71OGH06.10.1971

Veröff: SZ 44/155 = EvBl 1972/27 S 48

6 Ob 752/77OGH10.11.1977
1 Ob 606/95OGH17.10.1995

Auch

2 Ob 138/10yOGH03.03.2011

Auch; Beisatz: Hier: Den beklagten Parteien war der Schriftsatz mit ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor der betreffenden Tagsatzung übermittelt worden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19711006_OGH0002_0030OB00108_7100000_001

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