OGH 3Ob1075/95

OGH3Ob1075/9530.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Graham Schneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Dr.Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wegen US-Dollar 10.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 2. Juni 1995, GZ 11 R 76/95-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 164, 165/94 (ecolex 1995, 258 = RdW 1995, 221) ausgesprochen hat, anerkennt und vollstreckt Österreich auf der Grundlage des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961/200, jeden woher auch immer stammenden Schiedsspruch. Dies gilt also auch für den hier den Exekutionstitel bildenden Schiedsspruch, zumal das Schiedsgericht, von dem er stammt, dem in der Schiedsvereinbarung genannten Schiedsgericht entspricht. Die Frage, ob dieses Schiedsgericht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Entscheidung berechtigt war, kann im Rekursverfahren nicht geprüft und gelöst werden, weil die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht bekannt sind und daher gemäß § 4 IPRG ermittelt werden müssen. Dem steht aber bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution § 55 Abs.2 Satz 2 erster Halbsatz EO entgegen, der als lex specialis für diese Entscheidung Erhebungen über fremdes Recht ausschließt. Die verpflichtete Partei kann die im Revisionsrekurs angeführten Gründe nur mit Widerspruch geltend machen, den sie im übrigen auch erhoben hat.

Für die Bewilligung der Exekution aufgrund des angeführten Übereinkommens muß eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht vorgelegt werden (SZ 36/80 = EvBl 1963/365).

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