Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken vorliegen, die die Nachlassabsonderung (§ 812 ABGB) rechtfertigen, ist nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (6 Ob 32/01a). Das verhindert mangels hier nicht gegebenen Überschreitens des notwendigen Ermessensspielraums das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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