OGH 3Ob107/04p

OGH3Ob107/04p20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 7. Mai 2001 verstorbenen Peter M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Sohnes Peter M*****,, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2004, GZ 42 R 64/04d-42, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken vorliegen, die die Nachlassabsonderung (§ 812 ABGB) rechtfertigen, ist nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (6 Ob 32/01a). Das verhindert mangels hier nicht gegebenen Überschreitens des notwendigen Ermessensspielraums das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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