Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verhängte über den weiteren Antrag der betreibenden Partei im Zuge der Exekution zur Erwirkung der Rechnungslegung über den Verkauf von Bekleidungsstücken auf dem österreichischen Markt, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei "B*****" tragen, eine Geldstrafe von S 65.000,-- und trug der verpflichteten Partei auf, binnen zwei Wochen die Rechnungslegung nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7.November 1989 zu 4 Ob 134, 1012/89, vorzunehmen, widrigenfalls auf Antrag der betreibenden Partei eine weitere Geldstrafe von S 70.000,-- verhängt werde.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß zur Gänze.
Ungeachtet des Ausspruches des Rekursgerichtes, daß ein Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß jedenfalls unzulässig sei, wendet sich die verpflichtete Partei mit ihrem "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes, weil sie meint, sie habe in ihrem Rekurs an die zweite Instanz geltend gemacht, daß die Zustellung aller vorher in diesem Exekutionsverfahren gefaßten Beschlüsse unwirksam war, und das Rekursgericht daher erstinstanzlich über die Wirksamkeit der Zustellungen entschieden habe.
Damit verkennt die verpflichtete Partei die Verfahrensrechtslage.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Eine der im Gesetz normierten Ausnahmen liegt nicht vor (§ 528 Abs 1 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO; § 83 Abs 3 EO und § 239 Abs 3 EO). Gibt das Rekursgericht dem Rekurs der Partei gegen den erstrichterlichen Beschluß auch nicht teilweise Folge, dann wird der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt. Darauf, ob einzelne Rechtsfragen erst im Rekurs geltend gemacht und daher erstmals vom Rekursgericht abgehandelt werden, kommt es nicht an. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge gegeben und zutreffend iSd § 78 EO sowie des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 2 ZPO in seinem zur Gänze bestätigenden Beschluß ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dieser Ausspruch bindet zwar weder die Parteien noch die Gerichte (§ 500 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Rekursentscheidung ist jedoch nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO, wonach im Exekutionsverfahren mangels anderer Anordnung die §§ 514 bis 528 ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden sind, tatsächlich unanfechtbar.
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