Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß selbst bei Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Beklagten eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die Voraussetzung für die Neufestsetzung des Unterhalts ist, nicht eingetreten sei. Daß es dabei den durch die Erziehlung der Einkünfte verursachten Mehraufwand berücksichtigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB EFSlg 62.644, 62.652). Die Lösung der Frage, ob unter den konkreten Umständen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn vermag eine solche Änderung jedenfalls nicht zu begründen, weil sie schon zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels in gleicher Form bestand.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)